Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

— 129 — 
11) Finden Manöver der beiden Divisionen eines Armee-Korps gegeneinander im Sinne des letzten 
bsatzes des Anhangs III. I. 3. der vorerwähnten Verordnung statt, so liegt dem General-Kommando 
ob, die Zahl der erforderlichen Gendarmerie-Patrouillen mit der betreffenden Civilbehörde (Landrath, 
Regierungs-Präsident, Ober-Präsident), welche letztere dieserhalb mit den betheiligten Gendarmerie- 
Betorden in Verbindung tritt, zu vereinbaren. · 
12) Die Zahl der für die, vor Seiner Majestät dem Kaiser und Könige stattfindenden großen Herbst- 
übungen zu kommandirenden Gendarmerie-Patrouillen ist in jedem Falle besonders zu vereinbaren 
und zwar zwischen dem betreffenden General-Kommando, beziehungsweise bei dem Manöver zweier 
Korps gegeneinander zwischen demjenigen General-Kommando, in dessen Hereich das Manöover statt- 
findet, einerseits, und den betreffenden Ober-Präsidenten andererseits, welche letztere dieserhalb mit 
dem Chef der Landgendarmerie in Verbindung zu treten haben. 
13) Die Kommandirung der erforderlichen Unteroffiziere und Mannschaften zu den Gendarmerie-Patrouillen 
veranlaßt diejenige Kommandobehörde, welche die oben sub Nr. 10, 11 und 12 gedachten Verein- 
barungen getroffen at. 
Im Falle eines Manövers äweir Armee-Korps gegeneinander stellt ein jedes derselben die Hälfte 
des Gesammtbedarfes (vergleiche Nr. 12). 
Berlin, den 26. Juni 1885. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 8. Mai d. J. nebst der zugehörigen Instruktion wird 
mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
Zu Ziffer 1 der Instruktion. 4 
Die kommandirten Unteroffiziere und Gefreiten erhalten für die Zeit, während welcher die Truppen 
die große Viktualienportion beziehen, zu der letzteren bezw. der defallsizen Geldvergütung eine Verpflegungs- 
Zulage von 50 Pf. pro Kopf und Tag aus Kapitel 25, Titel 5 des Militäretats. 
Zu Ziffer 3 der Instruktion. 
Bei der Entlassung ist in den Militärpässen der betreffenden Mannschaften zu vermerken: „als 
Feldgendarm ausgebildet“ — vergl. §. 16 30 der Relrutirungs-Ordnung. 
Zu Ziffer 4 der Instruktion. 
ie für die kommandirten Mannschaften erforderlichen Ringkragen werden nach Anordnung der 
Königlichen General-Kommandos aus den, für die Feldgendarmen niedergelegten Beständen entnommen, den 
letzteren aber nach gemachtem Gebrauch sofort wieder beigefügt. 
Eine Verbrauchsentschädigung wird nicht gewährt. · 
Reparaturen sind aus den allgemeinen Unkostenfonds derjenigen Truppentheile zu bestreiten, welche 
die betreffenden Mannschaften stellen. · · 
Etwa erforderlich werdender Ersatz unbrauchbar gewordener Ringkragen ist unter Vorlegung der 
letzteren bei dem Militär-Oekonomie-Departement des Kriegs-Ministeriums zu beantragen. Die Truppentheile 
werden angewiesen, für die bestmöglichste Konservirung der Ringkragen seitens der Mannschaften Sorge zu 
tragen 
Zu Ziffer 9 der Instruktion. 4 · . ' 
Der Herr Minister des Innern ist ersucht worden, die Deklaration der Befugnisse der in Rede 
stehenden Mannschaften seitens der Königlichen Regierungen rc. durch die Amtsblätter veröffentlichen und vor 
jedem Manöver wieder in Erinnerung bringen zu lassen. 
Zu Ziffer 10 der Instruktion. « .- 
In Betreff der Zahl der zu den Divisions= bezw. hements Uelamen zu formirenden Patrouillen 
möchte unbeschadet eines etwaigen Mehrbedarfs einstweilen daran festzuhalten sein, daß 
zu den Divisionsübungen 4 
je 8 Patrouillen, und 
zu den Detachementsübungen « 
je 4 Patrouillen 
u formiren sind. Jedenfalls ist anzustreben, daß nicht eine größere Anzahl von Landgendarmen zu den 
Kruppenlikungen herangezogen wird, als dies bereits bisher seitens der betreffenden Civilbehörden geschehen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.