Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Zu Ziffer 12 der Instruktion. 
Bei den großen Herbstibungen vor Seiner Majestät dem Kaiser und Könige wird sich meistentheils 
die Zahl auf 16 Patrouillen beschränken lassen. Bemerkt wird hierbei noch, daß die Reise= 2c. Gebührnisse 
der Mitglieder der Landgendarmerie (Erlaß vom 24. Juli 1878 A.-V.-Bl. S. 183) nur insoweit den 
Militärfonds zur Aest fallen, als dies nach den zur Zeit giltigen Bestimmungen, d. i. bei den großen Herbst- 
übun - bezw. sfa g Kavallerie-Divisionsübungen während der Anwesenheit Seiner Majestät des Kaisers 
und Königs, zulässig ist. 
S kid werden die Königlichen General-Kommandos ersucht, dem Kriegs-Ministerium zum 1. Januar 
1884 eine Mitthei ung darüber zugehen zu lassen, wie sich die vorliegende Einrichtung bewährt hat bezw. 
welche Abänderungen daran erforderlich erscheinen. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
No. 431. 6. A. 2.
	        
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