Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Nr. 132. 
Beschaffenheit der Figurscheibe und deren Abarten. 
Berlin, den 5. Juli 1883. 
Behufs Behebung entstandener Zweifel wird zur Kenntniß der Armee etracht wie es nicht erforderlich ist, 
daß auf den Abarten der Figurscheibe (S. 3 A. 3b—d. der Schieß-Instruktion 
abgegrenzt, bezw. der obere Strich desselben angebracht wird. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
ür die Infanterie) ein Rechteck 
No. 055/6. A. . 
Nr. 133. 
Abänderung der Vorschrift über das Geschäftsverfahren bei den technischen Revisionen im Bereiche der 
Artillerie-Depots. 
Berlin, den 5. Juli 1883. 
Seite 10 erhält der §. 12 am Schluß folgenden usaß= 
„In denjenigen Garnisonen der Feld-Artillerie, in welchen sich ein Artillerie-Depot nicht befindet, 
tritt an Stelle der Artillerie-Revisions-Kommission die nach §. 26 der Vorschrift für die Ver- 
waltung des Materials der Feld-Artillerie zu bildende Kommission. Dieselbe hat alle den Revisions- 
Kommissionen obliegenden Nevisionen an dem in der Garnison besindlichen Material vorzunehmen, 
mit Ausnahme der Geschützaufnahme vor und nach der Schießübung.“ 
Kriegs-Ministerium. 
No. 100 1/6. 83. Art. 1. Bron sart v. Schellendorff. 
Nr. 134. 
Dislokation des Stabes, sowie des I. Bataillons Magdeburgischen Füsilier. Regiments Nr. 36. 
Berlin, den 10. Juli 1883. 
Miteelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 4. Juli cr. ist bestimmt worden, daß der Stab, sowie das 
I. Bataillon Magdeburgischen Füsilier-Regiments Nr. 36 am 1. April 1884 von Erfurt nach Halle a. S. 
zu verlegen sind, was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird. 
Kriegs-Ministerium. 
J. " 
v. Hartrott. 
No. 227/7. A. 1. ; 
Nr. 135. 
Ausgabe einer neuen Vorschrift für die Verwaltung des Uebungs-Materials der Fuß-Artillerie 2c. 
Berlin, den 13. Juli 1883. 
Die Vorschrift für die Verwaltung des Uebungs-Materials der Fuß-Artillerie und der hierzu gewährten 
Gelder ist neu im Druck erschienen und wird den betreffenden Kommandobehörden 2c. in der erforderlichen 
Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen. 4 
Die Vorschrift für die Verwaltung des Uebungs-Materials der Fuß-Artillerie und der hierzu ge- 
währten Fonds von 1875 tritt hierdurch außer Kraft. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Hartrott. 
No. 335. 7. 83. Art. 1.
	        
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