Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Nr. 154. 
Ergänzung der Nachweisung der Behörden zur Führung der Strafregister. 
Berlin, den 11. August 1883. 
Im Anschluß an die in Nummer 22 des Armee-Verordnungs-Blatts für 1382 (Seite 218) publizirte Nach- 
weisung derjenigen Behörden, welche auf Grund des §. 1 Nr. 1 der Verordnung des Bundesraths vom 
16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Straf- 
urtheile, zur Führung der dort bezeichneten Strasregister von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten 
bestimmt worden sind, wird der Armee hierdurch bekannt gemacht, daß · 
für die dem Bezirke des Königlich Preußischen Amtsgerichts zu Lippstadt angeschlossenen Theile des 
Fürstlich Lippischen Staatsgebiets (Amt Lipperode und Stift Cappel): 
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Paderborn, 
für das Fürstenthum Waldeck: 
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Cassel, 
und für das Fürstenthum Pyrmont: 
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Hannover 
als Behörde zur Führung des Strafregisters bestellt worden sind. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronfart v. Schellendorff. 
Nr. 155. 
Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots. 
Berlin, den 16. August 1883. 
Der erste Msatz des §. 499 der Vorschrift wird durch die Bestimmung ergänzt, daß auch den Namens- 
unterschriften der Aussteller von Frachtbriefen die Bezeichnung der Charge hinzuzufügen ist. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 163. 8. A. 2. 
No. 889/7. Ari. 1. 
Nr. 156. 
Eröffnung einer neuen Eisenbahn. 
Berlin, den 6. August 1883. 
De Wismar-Rostocker Eisenbahn ist auf der Theilstrecke zwischen Doberan und Rostock dem Betriebe über- 
geben worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
. V. J. V. 
Kühne. Genz. 
No. 148,8. M. O. D. 3. 
Nr. 157. 
Kilometerzeiger für die Berliner Stadt- und Ringbahn. 
Berlin, den 30. Juli 1883. 
Der nachstehende Kilometerzeiger für die Berliner Stadt= und Ningbahn zur Berechnung der Transportkosten 
für die auf Grund des Reglements vom Jahre 1870 zu befördernden Truppen und Armeebedürfnisse wird 
vom 15. August d. J. ab zur Anwendung kommen, was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird. 
HKriegs-Mintsterium. 
Jo. 1380. 7. 33. K. M. v. Hänisch.
	        
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