Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

Zusammenstellung 
Anlage 2. 
.. — 
der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos 
zur Wilitär-Schießschule. 
I. Beginn und Beendigung der Lehrkurse. 
Der erste Lehrkurfus beginnt am 15. März und 
endet am 30. Juni. 
Der zweite Lehrkursus beginnt am 1. August und 
endet am 15. November. 
Die Kommandirten müssen im Laufe des 15. März 
bezw. 1. August in Spandau eintreffen. 
II. Auswahl der zukommandirenden Offiziere, 
Unteroffiziere und Gemeinen. 
1) Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden 
Offiziere sind vorzugsweise aus der Zahl der- 
jenigen zu wählen, deren Beförderung zum 
Kompagnic-Chef in nicht zu ferner Aussicht steht; 
es können jedoch auch solche jüngere Offiziere 
herangezogen werden, welche für den ieß 
dienst besondere Neigung und Beanlagung haben, 
und deren baldige Betheiligung am Lehrkursus 
der Militär-Schießschule dem dienstlichen Interesse 
entspricht. 
2) Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden 
Untero ffiziere sollen als Schießlehrer aus- 
Fobildet werden, um als solche nach Rückkehr zur 
ruppe Verwendung zu finden. Dieselben sind 
von den Truppentheilen sorgfältig dieser Absicht 
entsprechend auszuwählen. 
3) Die zur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden 
emeinen müssen alle Eigenschaften zu einem 
gewandten Schützen besitzen, also gute Augen 
und einen kräftigen Körper haben, Tüchtiges im 
Exerziren leisten, intelligent und findig sein. 
Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden 
Gemeinen sind lediglich zur Ausführung von 
Arbeiten bestimmt. 
  
zur Gewehr, prüfungskommission. 
I. Zeitpunkt des Kommandos. 
Die Mannschaften werden alljährlich zum 15. März 
und 1. Angust kommandirt. 
Die Kommandirten müssen im Laufe des 15. März 
bezw. 1. August in Spandau eintreffen. 
II. Auswahl der zu kommandirenden Unter- 
offiziere und Gemeinen. 
1) Die Unteroffiziere müssen sich für den 
Versuchsdienst eignen, daher gute Schützen sein, 
entsprechende Schulkenntuisse und jedenfalls eine 
eserliche Handschrift besitzen. Dieselben werden 
m Einverständniß mit der Gewehr-Prüfungs= 
kommission letzterer seitens der Militär-Schieß- 
chule jährlich zweimal aus der Zahl der zu den 
Lehrkursen Kommandirten Überwiesen. Diese 
Unteroffiziere treten zur Gewehr-Prüfungs. 
kommission mit dem 1. Juli und 16. November 
jeden Jahres über. " 
2) Bei der Auswahl ist in erster Linie die Qualifikatien 
der Unteroffiziere im Auge zu behalten; auf die 
Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber 
nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als dies ohne 
Beeinträchtigung des Hauptwecks — Erlangung 
eines durchaus tüchtigen Personals — zulässig 
erscheint. 
3) Die Gemeinen müssen, da sie zur Ausführung 
von Versuchen verwendet werden, alle Eigen- 
schaften zu einem gewandten Schützen besitzen, 
intelligent und findig sein. 
  
4) Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung und zuverlässsg sein. 
5) Die zu kommandirenden Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der 
Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
6) Unmittelbar vor dem Abmarsche der Mannschaften nach Spandau sind dieselben ärztlich zu untersuchen. 
Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
7) Die Auswahl der für die Stamm-Kompagnie 
  
erforderlichen Unteroffiziere liegt dem Kommandeur 
der Militär-Schießschule ob, der. hierbei in erster 
Linie die Qualifikation im Auge zu behalten hat, 
auf die Innehaltung einer bestimmten Reihen- 
folge aber nur insoweit Rücksicht zu nehmen 
braucht, als dies ohne Beeinträchtigung des 
Hauptzwecks — Erlangung eines durchaus 
tüchtigen Personals — Fatas#n erscheint.
	        
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