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Ein Zurückgreifen auf ältere Jahrgänge ist nur ausnahmsweise gestattet und wird hierbei die
Dauer eines Chargenpferdes nicht geändert.“ —
Die Ausführun — hat hiernach das Kriegs-Ministerium zu veranlassen.
Schloß Babelsberg, den 16. August 1883.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 23. August 1883.
In Ausführung der vorstehenden Allerhöchsten Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
Die Ausgabe der Chargenpferde nach dem neuen Verfahren hat mit dem 1. Oktober cr. zu beginnen.
Sollte in dem Remonte-Jahrgange 1881 die genügende Anzahl Chargenpferde nicht mehr vorhanden
sein, so wird es der Entscheidung der Regiments-Kommandeure anheimgestellt, diejenigen Offiziere, welche
bereits im Besitze von Chargenpferden sind, solche gegen Empfangnahme der reglementsmäßigen Vergütung
noch ein 6. Jahr reiten zu lassen und die betreffenden Offiziere erst im Jahre 1884 mit neuen Chargenpferden
u versehen, oder behufs Ausgleichung der Jahrgänge die älteren Offiziere noch bis ultimo September 1885,
scert erforderlich, mit alten Remonten beritten zu machen, wobei indeß die Wünsche der empfangenden Offiziere,
soweit anginasg, zu berücksichtigen sind.
ie Anmerkung zu §. 9 des Remontirungs-Reglements wird dahin abgeändert, daß es in der 4. Zeile
anstatt „aus den vorjährigen Remonten“ heißen muß „aus den zwei Jahre vorher eingestellten Remonten.“
Kriegs-Ministerium.
No. 269/8. Ra. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 164.
Dislokation der 4. Eskadron Westfälischen Kürassier-Regiments Nr. 4.
Berlin, den 1. September 1883.
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 23. v. Mts. ist bestimmt worden, daß die 4. Eskadron West-
fälischen Kürassier-Regiments Nr. 4 zum 1. April 1884 von Hamm nach Münster zu verlegen ist, was hierdurch
zur Kenntniß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
J. V
No. 922/8. A. 1. v. Hartrott.
Nr. 165.
Prüfung der Bewerber-Verzeichnisse.
6 Berlin, den 20. August 1883.
In Gemäßheit des Allerhöchsten Orts bestätigten Zusatzes 1 zu §. 15 der vom Bundesrath unter dem
7./21. März 1882 genehmigten Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern bestimmt das Kriegs-Ministerium hinsichtlich der daselbst
angeordneten alljährlichen Prüfung der Bewerber-Verzeichnisse Nachstehendes:
Die Prüfung der Bewerber-Verzeichnisse und der zu denselben gehörigen Beläge ist thunlichst an Ort und
n *- an Sitze derjenigen Behorden vorzunehmen, welche zur Führung der Bewerber-Verzeichnisse
verpflichtet sind.
Sie Srolht, daher, insofern diese Behörden sich nicht in der Garnison 2c. des Vorgesetzten bezw.
der vorgesetzten Behörde befinden, welchen in Nachstehendem die Prüfung übertragen wird, auf den
jährlichen Inspizirungsreisen, ohne daß diese jedoch um deswillen zu verlängern sind.
4 Die Prüfung muß bis zum 1. November jeden Jahres ccsochen sein.
II. Die Prüfung der Bewerber-Verzeichnisse bewirkt (elr. Anlage D. der. Grundsätze):
1) für den Bereich des Generalstabes:
ein vom Chef des Generalstabes der Armee zu bezeichnender Offizier;
bei der Kriegs-Akademie:
der Direktor derselben;