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Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos
zur Militär-Schießschule. 1 zur Gewehr prüfungskommission.
III. Beförderung der kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen.
Die kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen dürfen während der Dauer des Kommandos zu
Sergeauten bezw. Gefreiten befördert werden. Bevor jedoch die Beförderung erfolgt, hat der Truppentheil
montirungsstücke (Vergütung der Unterofsiziere für das dritte Paar Stiefel), So
.
die ilitär -Schießschule bezw. die Gewehr-Prüfungskommission um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der be-
absichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos
nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörden ist seitens des Truppentheils Rechnung
zu tragen. *#•1½
.Mit dem ächkichtigungeschreiben an die Militär-Schießschule bezw. Gewehr-Prüfungskommission
über die erfolgte Beförderung sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden.
IV. Ueberweisungspapiere.
1) Die Truppentheile haben die Personal= und
Qualisikationsberichte der zu den Lehrkursen der
Militär-Schiebschule kommandirten Offiziere,
einschließlich der Lpseele, in Gemäßheit der
Festsetzung unter Ziffer 12b der Dienstvorschrift
für den Inspekteur der Infanterieschulen —
A.-V.-Bl. 1881 S. 154 — direkt an den In-
spekteur der Infanterieschulen einzusenden. Die
Personal= und Qualisikationsberichte gehen in
gleicher Weise zurlck.)
Nach Beendigung des Kommandos bet der
Kommandeur der Militär-Schießschule Urtheile
über die kommandirten Offiziere abzugeben und
auf dem Instanzenwege an die betreffenden
Regiments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen.
2) Von jedem kommandirten Unterofsizier ##) und Gemeinen, und zwar für jeden Kommandirten auf
einem besonderen Bogen, ist nach Maßgabe der anliegenden Schemas an die Militär-Schießschule
bezw. Gewehr-Prüfungskommission einzusenden: %
a. das Nationale, aus welchem der monatliche Löhnungssatz, die Höhe der etwa vom Truppentheil
zewäre Zulage, sowie die Führung des Betreffenden und die etwa erlittenen Strafen ersichtlich
sein müssen;
b. ein Verzeichniß der Bekleidungs-- und Ausrüstungsstücke; · ·
o.eineNachweiiung,auswelchcrdieGebühknisscdes Kommandikten in Bau auf die Klein-
hlenauflegegeld 2c.
für die Dauer des Kommandos sich ergeben.
Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Militär-Schießschule bezw.
Gewehr-Prüfungskommission mittelst Postanweisun zu Übersenden.
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Das eine Exemplar bleibt bei der Militär-
Schießschule beyw. Gewehr-Prüfungskommission, das andere wird mit Quittung versehen dem
betressenden Truppentheil zurückgesandt.
. Die in der Instruktion zur Ansführung der ärztlichen Rapport= und Berichterstattung — Beilage
zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S. 3, Schema 9 — beschriebene Zählkarte.
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*) Wegen der Personal= und Qualifikationsberichte
der an die Militär-Schießschule als ctatsmäßige Mitglieder
oder als Assistenten überwiesenen Ofsiziere siehe die Fest-
setzung unter Iisfe 120 der Dienstvorschrist für den In-
spekteur der Infanterieschulen — A.-V.-Bl. 1881 S. 154.
*##) Für die von der Militär, Schießscule zur Gewehr-Prüfungskommission übertretenden Unteroffiziere sind
die Ueberweisungspapiere von der ersteren an die letztere abzugeben.
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