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ebracht, sowie auch bezüglich der Mittheilung vervollständigt worden ist, welche die Musterungs-Behörden den
andwehr-Bezirks-Kommandos über die Anmusterung der Schiffsführer zu machen haben, sinh die Deutschen
Seemanns-Aemter in Betreff der Anmusterung von Militärpflichtigen bezw. von Mannschaften des Beurlaubten-
standes mit nachstehender Fustruktion versehen worden:
1) Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige
das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen
endgültig entschieden ist (§. 20 Nr. 2 der Ersatz-Ordnung).
2) Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für eine über den
Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit angemustert werden, als sie
eine Bescheinigung des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes darüber bei-
bringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen
C. 3 der Kontrol-Ordnung). 4 4
3) Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen nur
für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung als Schiffer oder als Schiffsleute zur An-
musterung zugelassen werden (§. 4 Nr. 4 der Kontrol-Ordnung; §5. 27 und 31 Nr. 6 der
HrlatzOrdnunh)
4) Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober-Ersatz-Kommission
oder im Auftrage der letzteren von der Ersatz-Kommission vollzogenen und unterstempelten Aus-
schließungs-, Ausmusterungs= Ersatz-Reservescheines 2. Klasse oder Seewehrscheines befinden, oder
welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie aus allen Militär-Verhältnissen aus-
geschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß entgegen.
5) Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatz-Reserve 1. Klasse sind bei
Anmusterungen durch die Seemanns-Aemter von der Abmeldung beim Bezirksfeldwebel entbunden.
Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath
beurlaubten Nekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär=
Verhältniß zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften (5. 5 No. 4b und c der
Kontrol-Ordnung) durch die Seemanns-Aemter haben letztere demienigen Landwehr-Bezirks-Kommando,
von welchem die Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung machen und dabei die Dauer
der Anmusterung anzugeben (F. 10 Nr. 7, §5. 15 Nr. 4 und §. 7 Nr. 10 der Kontrol-Ordnung).
6) Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne
besondere Genehmigung des zuständigen Landwehr-Bezirks-Kommandos weder als Schiffer noch als
Schiffsleute zur Anmusterung sugelahen werden (§. 7 Nr. 8 der Kontrol-Ordnung).
7) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (s. Nr. 1), sämmtliche
Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee und Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen)
sowie die Mannschaften der Ersatz-Reserve 1. Klasse, welche sich auf See oder im Auslande befinden,
so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich beim nächsten Bezirksfeldwebel zu
melden (§. 27 Nr. 8 der Ersatz-Ordnung, §. 7 Nr. 2 und §. 15 Nr. 5 der Kontrol-Ordnung).
Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine (Seewehr 2. Klasse einbeseissn
angehören, kann die Anmeldung außer bei dem nächsten Bezirksfeldwebel auch bei den Marine-
Stations-Kommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven oder bei der Werft in Danzig erfolgen.
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rücklehr von See oder aus dem Auslande liegt, sofern
bei ausbrechendem Kriege durh Kaiserliche Verordnung die Ersat= Reseroe 2. Klasse oder der Land-
sturm aufgeboten wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob.
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch zuverlässige Atteste
auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat.
8) Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter hinaus
auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch ein Attest der zuständigen
Deutschen Behörde (Ersatz-Kommission oder Seemanns-Amt) darthun können, daß der Uebernahme
des betreffenden Schiffödienstes von Deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so haben die
Seemanns-Aemter vor Ausstellung eines derartigen Attestes stets die Militär-Verhältnisse der Be-
treffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist das qu. Attest stets mit einem
genauen Signalement des Inhabers zu versehen.
Die vorstehenden Besimmungen sind von den Musterungs-Behörden bei den Anmusterungen auf das
genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Müserrollen dafür Sorge zu tragen, daß