— 5 —
Fortsetzung der Zusammenstellung der naßgebenden Bestimmungen für die Kommandos
Zur Militär-Schießschule. zur Gewehr-prüfungskommisston.
3) Die sämmtlichen vorstehend aufgeführten Periere rc. sind deratt abzusenden, daß sie bei der Militär-
Schießschule bezw. Gewehr-Prüfungskommission spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der
Kommandirten in Spandau eingehen.
V. Bekleidung und Ausrüstung.
1) Jedem Kommandirten, einschließlich Offizierburschen, sind vom Truppentheile an Bekleidungs= und Aus-
rüstungsstücken mitzugeben
2 Felomützen (bem Unteroffizier außerdem eine Schirmmütze)
3 Waffenröcke (1 Parade-, 1 Sonntags= und 1 Dienstrock),
2 Drilli jacken*) (dem Unteroffizier 1 Drillichrock),)
Halsbinden,
Paar Tuchhosen,
Paar. weihleinene Hosen,
Paar Drillichhosen,
Paar Unterhosen,
deoda#e
tel,
1 Paar Bichhenszube. (dem Unteroffizier 2 Poer! Lederhandschuh,
3 Pgar Stiefel bezw. Schuhe (darunter 1 Paar neue),
2 Paar Sohlen nebst Flecken und Aufnähelobtn,,
3 Hemden ate 1 neues),
7 Lerder bezw. Tschako mit u (ohne Haarbusch, da dieser bei der Militär-Schleßschule bezw.
der Gewehr-Prüfungskommission nicht angelegt wird),
1 Tornister mit Zubehör (verselbe muß so eingerichtet sein, daß das Kechgeschirc sowohl hinten
auch oben angeschnallt werden kann),
mit Schloß,
(die Unteroffiziere ebenfalls),
zu den Reservetheilen,
—NNSRSDDD N
*) An Stelle der beiden Drillichjacken ist den Mannschaften der Großherzoglich Mecklenburgischen Regimenter
eine Bluse „ Uitzugeben
) Den en Truppentheilen wird empfohlen, den kommandirten Unteroffizieren statt eines Drillichrockes deren
zweia iuge en.
ohlen nebst Aufnähelohn sino nur den zur
Stamm= Ja olene Kommandirten mitzugeben und für
die zum Lehrkurfus Kommandirten nur auf direkte Re-
quisition der Mliitzt, Schießschule zu übersenden. l
DewehreiiiilssensichineinemvollständiqreparatiirfreieiiZutandebefinde-rundsinddahekpotdem
Ab ang * Kommandirten einer Revision bezw. Reparatur zu unterziehen (§. 36, Anmerkung zur Vorschrift für bie
gißa nohaltung der Waffen bei den Truppen).