Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Fortsetzung der Zusammenstellung der naßgebenden Bestimmungen für die Kommandos 
Zur Militär-Schießschule. zur Gewehr-prüfungskommisston. 
3) Die sämmtlichen vorstehend aufgeführten Periere rc. sind deratt abzusenden, daß sie bei der Militär- 
Schießschule bezw. Gewehr-Prüfungskommission spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der 
Kommandirten in Spandau eingehen. 
V. Bekleidung und Ausrüstung. 
1) Jedem Kommandirten, einschließlich Offizierburschen, sind vom Truppentheile an Bekleidungs= und Aus- 
rüstungsstücken mitzugeben 
2 Felomützen (bem Unteroffizier außerdem eine Schirmmütze) 
3 Waffenröcke (1 Parade-, 1 Sonntags= und 1 Dienstrock), 
2 Drilli jacken*) (dem Unteroffizier 1 Drillichrock),) 
Halsbinden, 
Paar Tuchhosen, 
Paar. weihleinene Hosen, 
Paar Drillichhosen, 
Paar Unterhosen, 
  
deoda#e 
tel, 
1 Paar Bichhenszube. (dem Unteroffizier 2 Poer! Lederhandschuh, 
3 Pgar Stiefel bezw. Schuhe (darunter 1 Paar neue), 
2 Paar Sohlen nebst Flecken und Aufnähelobtn,, 
3 Hemden ate 1 neues), 
7 Lerder bezw. Tschako mit u (ohne Haarbusch, da dieser bei der Militär-Schleßschule bezw. 
der Gewehr-Prüfungskommission nicht angelegt wird), 
1 Tornister mit Zubehör (verselbe muß so eingerichtet sein, daß das Kechgeschirc sowohl hinten 
auch oben angeschnallt werden kann), 
mit Schloß, 
  
     
   
   
(die Unteroffiziere ebenfalls), 
zu den Reservetheilen, 
—NNSRSDDD N 
*) An Stelle der beiden Drillichjacken ist den Mannschaften der Großherzoglich Mecklenburgischen Regimenter 
eine Bluse „ Uitzugeben 
) Den en Truppentheilen wird empfohlen, den kommandirten Unteroffizieren statt eines Drillichrockes deren 
zweia iuge en. 
ohlen nebst Aufnähelohn sino nur den zur 
Stamm= Ja olene Kommandirten mitzugeben und für 
die zum Lehrkurfus Kommandirten nur auf direkte Re- 
quisition der Mliitzt, Schießschule zu übersenden. l 
DewehreiiiilssensichineinemvollständiqreparatiirfreieiiZutandebefinde-rundsinddahekpotdem 
Ab ang * Kommandirten einer Revision bezw. Reparatur zu unterziehen (§. 36, Anmerkung zur Vorschrift für bie 
gißa nohaltung der Waffen bei den Truppen).
	        
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