Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Nr. 194. 
Gewährung der Marschverpflegung in Gelde an die als Quartiermacher zur Verwendung kommenden 
Mannschaften aus der Gchmison 2c. zu den Herbstübungen 2c. abgerückter Truppentheile für den Tag 
des Eintreffeus der letzteren in den Kantonnements. 
Berlin, den 26. Oktober 1883. 
Der §. 23, 1. Absatz (Seite 13) des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden ist, 
in Folge Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 2. d. Mts., durch Hezufügng nachstehender Anmerkung 
zu ergänzen. 
F „Den als Quartiermacher zur Verwendung kommenden Mannschaften aus der Garnison 2c. zu den 
Herbstübungen 2c. abgerückter Truppentheile ist die Marschverpflegung, außer für den Tag ihres Eintreffens in 
den betreffenden Kantonnements durch die Quartiergeber, für den Tag des Eintreffens der Truppen daselbst 
in Gelde zu gewähren.“ 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Koellner. 
No. 109/10. M. 0. D. 2.
	        
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