Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

177 — 
Armee-Verordnungo-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
17. Jahrgang. erlin, den 17. November 1383. Nr. 24. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 14 50 3. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 berechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
  
Nr. 195. 
Dienstverhältniß der Stabsoffiziere bei den Infanterie-Regimentern und Rangverhältniß der patentirten 
Oberstlientenants. 
Ich bestimme hierdurch: 
1) In dem Dienstverhältniß der Stabsoffiziere bei den Infanterie-Regimentern soll für die Friedens- 
Formation eine Veränderung dahin eintreten, daß künftig der älteste Stabsoffizier jedes Infanterie- 
Regiments unter Entbindung von dem Kommando eines Bataillons als Stellvertreter des Regiments- 
Kommandeurs in Abwesenheits= oder Behinderungs-Fällen zum Regimentsstabe übertritt, so daß also 
alsdann von den dem Regiments-Kommandeur unterstellten vier Stabsoffizieren eines Infanterie- 
Regiments der älteste in vorerwähnter Weise und mit diesem Diensttitel als eiatsmäßiger Stabsoffizier, 
die drei jüngeren als Bataillons-Kommandeure fungiren sollen. 
2) Die etatsmäßigen Stabsoffiziere der Infanterie sollen künftig grundsätzlich sämmtlich der Oberst- 
lieutenants-Charge angehören und soll diese Charge mit Patent nach beendetem Uebergange in die 
ad 1 bezeichnete Vert gellung. der Stabsoffiziere an Bataillons-Kommandeure der Infanterie im 
Regiments-Verbande in der Regel nicht mehr verliehen werden. 
3) Die Ernennung zum etatsmäßigen Stabsoffizier erfolgt durch Meinen, für jede desfallsige Vakanz 
abzuwartenden Befehl. 
4) Die patentirten Oberstlieutenants aller Waffen sollen fortan den in derselben Charge befindlichen 
Regiments-Kommandeuren nur dann im Nange nachstehen, wenn diese ein älteres Patent haben. 
5) Der Ueberzang in diese veränderte Stabsoffizier-Verwendung bei der Infanterie soll allmählig 
eschehen und behalte Ich Mir sowohl die Bestimmungen bei jedem einzelnen Fall, wie die er- 
Merderien Abänderungen in den bisher für die Beurtheilung der Stabsoffiziere maßgebend gewesenen 
Grundsätzen vor. 
Berlin, den 8. November 1883. 
  
  
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin, den 15. November 1883. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hiermit zur Kenniniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 451/11. 83. A. 1.
	        
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