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Nr. 196.
Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots.
Berlin, den 3. November 1883.
Seite 30, Zeilen 7 und 8 v. o. sind die Worte
sireic „und zwar mit jedesmaliger besonderer Genehmigung der Artillerie-Depot--Inspektion“
zu streichen. ·
Ebendaselbst ist zwischen den Zeilen 11 und 12 v. o. einzuschalten: ·
„In beiden Fällen sind der Artlerie Derot Juspeltion monatlich Nachweisungen über die an-
genommenen Civilgespanne nebst Motivirung der Annahme vorzulegen.“
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 365/10. Art. 1.
Nr. 197.
Ergänzung des §. 1 der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen 2c.
Berlin, den 8. November 1883.
In der 3. Reihe des §. 1, 1 der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen 2c. ist
hinter dem Worte „Festungswerken“ einzuschalten,
„ferner in den detachirten Forts der Festungen behufs der Bewachung des zu Armirungs-
äwecken dort nievergelegten Materials“.
Diesem Zusatz entsprechend sind vom 1. Oktober cr. ab sämmtliche dem beregten Zwecke dienenden
Wachlokale für Rechnung des Garnisonverwaltungsfonds sicher zu stellen, zu unterhalten und auszustatten.
Alle entgegenstehenden älteren Spezialbestimmungen werden hiermit aufgehoben.
Eine Verlegung von Wachlokalen hat aus Veranlassan dieser Bestimmung nicht stattzufinden.
Bei dem in einzelnen Fällen nach Vorstehendem nothwendigen Ressortwechsel sind die in dem bezüglichen
Wachlokal zur Zeit vorhandenen Utensilien an ihrer Stelle zu belassen, ohne daß seitens der abgebenden
Verwaltung dafür eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen ist, wie denn auch die bis zum 1. Oktober cr.
für die Bewirthschaftung der in Betracht kommenden Wachlokale aufgewendeten Kosten von denjenigen Ressorts
definitiv zu verrechnen sind, welche bisher die bezüglichen Kosten, wenn auch nur vorschußweise, verausgabt haben.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 968. 9. 83. M. O. D. 4.
Nr. 198.
Termine für Portepeefähnrichs- und Offiziers-Prüfungen im Jahre 1884 und zu den Portepcefähnrichs.
Prüfungen einzureichende Papiere.
Berlin, den 10. November 1883.
Unter Bezugnahme auf §§. 2 und 4 der Bestimmungen über den ½sc äftsgang der Ober-Militär-Examinations-
Kommission bei den Prüfungen zum Portepcefähnrich und zum O süzer vom 11. März 1880 wird hierdurch
bekannt gemacht, daß 4
1) ausnahmsweise im Jahre 1884 außer zu den im vorerwähnten §. 2 angeführten anderweitigen
Zeiten bei einer hinreichenden Zahl von Anmeldungen Prüfungen auch in den beiden ersten Wochen
des Februar, in der dritten Woche des März und in den beiden letzten Wochen des August ab-
gehalten werden sollen, und daß
2) bei den Anmeldungen der Truppentheile in dem nach §. 4,1 einzureichenden Nationale in Zukunft
noch die Bemerkung aufzunehmen ist, ob Examinand obligatorisch in Griechisch oder Englisch
geprüft zu werden wünscht.
Kriegs-Ministerium.
No. 156·11. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.