Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Armee -· Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
17. Jahrgang. Berlin, den 9. Dezember 1883. Nr. 25. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.-4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Lettercr erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 204 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expchition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.X 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 201. 
Umwandlung des Filial-Artillerie-Depots der Feste Boyen in ein Artillerie-Depot und des Artillerie- 
Depots zu Colberg in ein Filial--Artillerie-Depot. 
Berlin, den 28. November 1883. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben unterm 10. November d. J. zu bestimmen geruht, daß zum 
1. Februar 1884 das in der Feste Boyen befindliche Filial-Artillerie-Depot des Artillerie-Depots zu Königs- 
berg in ein selbstständiges Artillerie-Depot und das Artillerie-Depot zu Colberg in ein Filial-Artillerie-Depot 
des Artillerie-Depots zu Steittin umzuwandeln ist. · « 
Dies wird mit folgenden Bemerkungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 
1) Das Artillerie-Depot der Feste Boyen und das Filial-Artillerie-Depot zu Colberg treten an dem 
genannten Tage in Wirksamkeit. 
2) Die erforderlichen besonderen Bestimmungen werden den betreffenden Stellen demnächst zugehen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 435/I1. 83. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 202. 
Meldung beurlaubter Soldaten. 
Berlin, den 28. November 1883. 
  
  
  
Mit Allerhöchster Ermächtigung wird bestimmt: 4 rsisen 
Beurlaubte Soldaten haben sich während der Reise nur dann bei Offizieren zu melden, wenn 
sie letzteren auf der Landstraße begegnen; auch haben dieselben am Urlaubsorte nur beim Kom- 
mandanten bezw. Garnison-Aeltesten — an Orten ohne Garnison bei der Ortsbehörde — Meldungen 
zu erstatten. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 158/11. 83. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 203. 
Zuziehung von Offzieren zur Section gefallener oder getödteter Dienstpferde. 
Berlin, den 20. November 1883. 
In Ergänzung des §. 3, Absatz 2 der kriegsministeriellen Verfücung, vom 18. Mai 1877, betreffend die 
Rapportführung und die Berichterstattung über die Dienstpferde durch die Roßärzte der Armee — A.-V.-Bl.
	        
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