Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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2) §. 129 a, 2. Absatz (S. 196/197) zu streichen und an Stelle der bisherigen Fassung zu setzen: 
„Der bei dem Bataillon etwa besindliche aggregirte Stabsoffizier oder älteste Hauptmann des Re- 
giments befindet sich in dem Raum zwischen den Spielleuten und dem rechten Flügel-Offizier; der 
djutant hinter ihm, beide mit gezogenem Degen. Sollten außer dem Bataillons-Kommandeur zwei 
Stabsoffiziere bei dem Bataillon stehen, so hält der mit einem älteren Patent Versehene rechts von 
dem Anderen.?)“ 
Ebendaselbst (S. 200) dem letzten Absatz hinzuzufügen: 
„Entsprechend verhält sich der etatsmäßige Stabsoffizier des Regiments.“ 
4) 5. 130 a, 3. Absatz, 3. Zeile der Seite 203 bis zur 6. Zeile ebendaselbst bis Patents) — zu 
streichen und dafür zu setzen: 
„der bei dem Bataillon eitwa befindliche aggregirte Stabsoffizier oder älteste Hauptmann des Re- 
giments,““) (der erstere ohne Rücksicht auf das Alter das Patents)“ 
Ebendaselbst, 8. Absatz (S. 205) hinter der Zeile 13 von oben einzuschalten: 
„Entsprechend verhält . der etatsmäßige Stabsoffizier des Regiments.“ 
6) * 120 , 5. Absatz (S. 210) in der 6. Zeile von unten hinter: „die acht Stabsoffiziere“ einzu- 
halten: 
und die beiden ältesten Hauptleute“ . 
7) Ebendaselbst, S. 211 in der Zeichnung jedes Mal anstatt: 
„acht Stabsoffiziere“ zu setzen: 
„zehn Stabsoffiziere 2c." 
§. 131, 1. Absatz (S. 215) 5. Zeile von oben hinter: 
„einem Stabsoffizier“ einzuschalten: 
„oder dem ältesten Hauptmann.“ 
  
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Berlin, den 14. Dezember 1883. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und dabei 
bemerkt, wie der Erlaß vom 24. August 1877 (Nr. 498/8 A 1), betreffend die von den in den ältesten 
Hauptmannsstellen befindlichen Stabsoffizieren und Hauptleuten bei der Parade und beim Exerziren in der 
Front einzunehmende Stelle, hierdurch aufgehoben ist. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 375. 12. A. 1. 
Nr. 216. 
Beschaffung von Uhren und Thermometern für Militärwachen. 
Berlin, den 10. Dezember 1883. 
In Ergänzung der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen 2c. — Anlage 1. — wird 
genehmigt, daß für die Wachen in den unbelegten detachirten Forts der Festungen, sofern es seitens der 
berressen een Kommandantur für nothwendig erachtet wird, nach Maßgabe der disponiblen Mittel Wand- 
(Feder-) Uhren einfachster Konstruktion auf Rechnung des zur Ausstattung der bezüglichen Wachen bestimmten 
Fonds beschaßft und unterhalten werden. ·. 
Auch findet sich bei gleicher Voraussetzung nichts dagegen einzuwenden, wenn für die Wachen in den 
detachirten Forts überhaupt, sowie für die von den Garnisonen entserne liegenden Schießstands= und Pulver- 
hauswachen zur Bestimmung der äußeren Temperatur Thermometer für Rechnung des Militär-Fonds gewährt 
werden, wie solche bisher nur für die Hauptwache jeder Garnison vorgesehen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 815/10. M. 0. D. 4 
*) Steht ein ganzes Regiment in der Parade, so tritt der älteste Hauptmann grundsätzlich bei dem 1., der 
außerdem etwa vorhandene acgregirte Stabsoffizier bei dem Füsilier= bezw. 3. Bataillon ein.“ 
*) Vergl. die Anmerkung zu §. 129 n S. 196/197.“
	        
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