Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos
zur Militär-Fchießschule. zur Gewehr-prüfungskommisston.
3) Die Kosten der Hinreise der zu den Lehrkursen
der Miluär-Schießschule kommandirten Offiziere
werden, gleichwie die Kosten der Rückreise, von
dem Truppentheil gezahlt und liquidirt, welchem
der Offizier angehört.
VIII. Gelderverpflegung 2c.
1) Die kommandirten Offiziere und Mannschaften verbleiben im Etat ihrer Truppentheile und erhalten für
)
Rechnung derselben bezw. des Etatskapitels 24 Gehalt bezw. Löhnung von der Militär-Schießschule bezw.
Gewehr-Prüfungskommission, und zwar:
a. die als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom die kommandirten Gemeinen vom 16. März
1. Mäcz dis einschließlich November; bezw. 1. August bis einschließlich den 15. März bezw.
b. die zu den Lehrkursen kommandirten Ofsiziere 31. Juli des folgenden Jahres.
vom 1. April bis einschließtich Juni bezw.
1. August bis einschließlich November;
4 die Mannschaften der Stamm-Kompagnie vom
16. März beww. 1. August bis einschließlich
15. Mälz bezw. 31. Juli des folgenden Jahres;
. die Unteroffiziere und Gemeinen der Lehr-
Kommandos vem 16. März bis Ende Juni
bezw. 1. August bis einschließlich 15. November;
. die Burschen der als Hülfslehrer kommandirten
Osftiiere vom 1. März bis einschließlich 15. No-
vember.
Die nach Beendigung der Lehrkurse der Militär-Schießschule zum Stamm derselben bezw. zur
Gewehr-Prüfungskommission übertretenden Unteroffiziere erhalten für Rechnung ihrer Truppentheile
Löhnung von derjenigen Behörde, bei welcher sie kommandirt find.
Die als Hülfslehrer zur Militär-Schießschule
kommandirten Ofsiziere erhalten aus dem Elat
derselben eine monatliche Zulage von 45 4 und
die Tischgelder.
Die übrigen Ossfiziere beziehen eine monatliche
Zulage von 36 „K und die Tischgelder.
Untereffiziere und Mannschaften, ausschließlich der Oekenomie-Handwerker und Offizierburschen,
erhalten neben den Löhnungskompetenzen eine Zulage, und zwar: von 6 4 monallich für den
Unterofsirier und von 3 .KX für den Gemeinen, aus dem Etat der Milmär-Schießschule bezw.
Gewehr--Prüfungskommission.
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3) Der Militär-Schießschule bezw. Gewehr-Prüfungskommission ist von jedem Aufrücken der Kommandirten
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in eine höhere Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenniniß zu geben.
Etwaige Gehaltsabzüge der Offiziere sind der Militär-Schießschule bew. Gewehr-Prüfungskommission
unter Angabe der zu den verschicdenen Konds zu leistenden Beiträge spälestens 14 Tage vor dem Eintreffen
der Kemmandirten in Spandau mitzutheilen. Denjenigen Ossizieren, über welche die bezügliche Mit-
theilung bis zu dem gedachten Termine nicht erfolgt ist, wird nur der bestimmungemäßige Abzug zur
Kleiderlasse gemacht.
Die gesammelten Gehaltsabzüge werden nach der letzten Gehaltszahlung an die betreffenden Truppen-
theile abgeführ".