Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos 
zur Militär-Fchießschule. zur Gewehr-prüfungskommisston. 
3) Die Kosten der Hinreise der zu den Lehrkursen 
der Miluär-Schießschule kommandirten Offiziere 
werden, gleichwie die Kosten der Rückreise, von 
dem Truppentheil gezahlt und liquidirt, welchem 
der Offizier angehört. 
VIII. Gelderverpflegung 2c. 
1) Die kommandirten Offiziere und Mannschaften verbleiben im Etat ihrer Truppentheile und erhalten für 
) 
Rechnung derselben bezw. des Etatskapitels 24 Gehalt bezw. Löhnung von der Militär-Schießschule bezw. 
Gewehr-Prüfungskommission, und zwar: 
a. die als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom die kommandirten Gemeinen vom 16. März 
1. Mäcz dis einschließlich November; bezw. 1. August bis einschließlich den 15. März bezw. 
b. die zu den Lehrkursen kommandirten Ofsiziere 31. Juli des folgenden Jahres. 
vom 1. April bis einschließtich Juni bezw. 
1. August bis einschließlich November; 
4 die Mannschaften der Stamm-Kompagnie vom 
16. März beww. 1. August bis einschließlich 
15. Mälz bezw. 31. Juli des folgenden Jahres; 
. die Unteroffiziere und Gemeinen der Lehr- 
Kommandos vem 16. März bis Ende Juni 
bezw. 1. August bis einschließlich 15. November; 
. die Burschen der als Hülfslehrer kommandirten 
Osftiiere vom 1. März bis einschließlich 15. No- 
vember. 
Die nach Beendigung der Lehrkurse der Militär-Schießschule zum Stamm derselben bezw. zur 
Gewehr-Prüfungskommission übertretenden Unteroffiziere erhalten für Rechnung ihrer Truppentheile 
Löhnung von derjenigen Behörde, bei welcher sie kommandirt find. 
Die als Hülfslehrer zur Militär-Schießschule 
kommandirten Ofsiziere erhalten aus dem Elat 
derselben eine monatliche Zulage von 45 4 und 
die Tischgelder. 
Die übrigen Ossfiziere beziehen eine monatliche 
Zulage von 36 „K und die Tischgelder. 
Untereffiziere und Mannschaften, ausschließlich der Oekenomie-Handwerker und Offizierburschen, 
erhalten neben den Löhnungskompetenzen eine Zulage, und zwar: von 6 4 monallich für den 
Unterofsirier und von 3 .KX für den Gemeinen, aus dem Etat der Milmär-Schießschule bezw. 
Gewehr--Prüfungskommission. 
□. 
S 
9 
  
3) Der Militär-Schießschule bezw. Gewehr-Prüfungskommission ist von jedem Aufrücken der Kommandirten 
— 
— 
in eine höhere Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenniniß zu geben. 
Etwaige Gehaltsabzüge der Offiziere sind der Militär-Schießschule bew. Gewehr-Prüfungskommission 
unter Angabe der zu den verschicdenen Konds zu leistenden Beiträge spälestens 14 Tage vor dem Eintreffen 
der Kemmandirten in Spandau mitzutheilen. Denjenigen Ossizieren, über welche die bezügliche Mit- 
theilung bis zu dem gedachten Termine nicht erfolgt ist, wird nur der bestimmungemäßige Abzug zur 
Kleiderlasse gemacht. 
Die gesammelten Gehaltsabzüge werden nach der letzten Gehaltszahlung an die betreffenden Truppen- 
theile abgeführ".
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.