Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

Geschöftsgang. 
Extraordinärc 
Bewilligungen. 
— 14 — 
feiten ge —me den betreffenden Ofsfizieren während ihres Kommando-Verhältnisses möglichst 
zu belassen ist, 
3) als Beihülfen zu den Kosten von Exkursionen für Zwecke des Anschauungsunterrichts in der Taktik, 
Fortifikation und Waffenlehre und für die jährlich stattfindenden Uebungsreisen des 3. Cötus. 
F. 29. 
Die im §. 28 unter 1 und 2 aufgeführten Unterstützungen und Beihülfen werden von der Direktion 
der Kriegs-Akademie selbstständig bemilligt. Ueber die Zulässigkeit und Höhe der unter 3 daselbst erwähnten 
Beihülfen entscheidet nach den Vorschlägen der Direktion das Kriegs-Ministerium (Allgemeines Kriegs- 
Departement). 
S. 30. 
Von Unterstützungen und Beihülfen, welche auf Grund des §F. 28,1 gewährt sind, giebt die Direktion 
der Kriegs-Akademie den Truppentheilen der Offiziere Kenntniß. Ausnahmsweise darf in den unter 1 er- 
wähnten Fällen ein Offizier an dem Offizier-Unterstützungs-Fonds seines Truppentheils partizipiren, wenn 
ein begründetes Gesuch wegen Mangels an Mitteln scitens der Direktion der Kriegs-Akademie nicht be- 
rücksichtigt werden kann. 
S. 31. 
Die Bestimmung des §. 18 findet auch auf die Verwaltung des Offizier-Unterstützungs-Fonds der 
Kricgs-Akademie entsprechende Anwendung. 
Den an das Kriegs-Ministerium (Allgemeines Kriegs- Departement) zu richtenden Anträgen auf 
derartige extraordinäre Bewilligungen ist ein Fends-Abschluß beimfügzen. 
dann ein begründetes Gesuch auf cxtraordinäre Unterstützung von Seiten der Direktion der Kriegs- 
Akademie wegen Mangels an hieriu disponiblen Fonds gar nicht oder nur in beschränktem Maße berüccksichtigt 
werden, so darf auch in diesem Falle der betresfende Offizier nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 18 
an dem Offizier-Unterstützungs-Fonds seines Truppentheils partizipiren. 
sitic II. In der Aufschrift des Schema II „Jahres-Nechnung rc." sind die Worte „und Tischgelder“ 
zu streichen. 
" Das Schema selbst wird nach Vorslehendem unter Aufhebung der Abschnitte A und B in folgende 
Titel eingetheilt: 
Titel 1 In Kranlheitsfällen. 
Bei Verlust durch Brand oder Diebstahl. 
Titel II. Isschgeiver 
Titel III. Bei Exkursionen für Zwecke des Anschauungsunterrichts und bei den Uebungsreisen des 
3. Cötus. 
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Extraordinäre Bewilligungen. 
Rekapitmlation dementsprechend. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Titel IV. 
  
No. 372/12. 82. M. O. D. 3. 
Nr. 4. 
Kommando der Offiziere der Kriegs-Akademie während der Ferien. 
Berlin, den 3. Januar 1883. 
Nach Absatz 3 der Bekanntmachung vom 26. Januar 1874 (A.-V.-Bl. S. 14) — betreffend die Kommandos 
der Offiziere der Kriegs-Akademie während der Ferien — sind Offiziere der Infanterie und Artillerie durch das 
General-Kommando desjenigen Armee-Korps, welchem sie selbst angehören, einem Truppentheil der Kavalleric 
und Artilleric, bezw. Infankerie und Kavallerie desselben Armee-Korps zu üÜberweisen. 
Mit Rücksicht rarauf, daß sich in einzelnen Garnisonen Truppentheile der Infanteric und Kavallerie, 
bezw. Artillerie besinden, welche verschiedenen Armee-Korps angehören, wird hierdurch in Ergänzung obiger 
Vorschrift bestimmt, daß in derartigen Fällen die vorgeschriebene Dienstleistung innerhalb des ergenen Armce- 
korps unterbleibt und statt dessen in erster Linie eine Dienstleistung innerhalb der Garnison desienigen 
Truppentheils, welchem der betresiende Ofsizier angehört, — das Einverständniß der konkurrirenden General= 
kommandos vorausgesetzt — in Betracht kommt und daß nur in solchen Fällen eine Dienstleistung bei einem 
Truppentheil desselben Armee-Kerps außerhalb der beregten Garnison — unter Gewährung der Tagegelder 
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