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Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
17. Jahrgang. Lerlin, den 1. Februar 1883. Nr. 4.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 690.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.44 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
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E— 7S 9
Berlin, den 15. Jannar 1883.
Mitteist Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 2. November 1882 ist der unter Berücksichtigung der inzwischen
erlassenen, abändernden und ergänzenden Bestimmungen erfolgte Neuabdruck des Reglements über die Natural-
verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858 genehmigt worden.
Den Königlichen General-Kommandos 2c. werden die für dieselben bezw. die untergebenen Behörden rc.
bestimmten Exemplare zur weiteren Vertheilung unter Umschlag zugehen.
Das aqu. Reglement ist von Mittler's Sortiments-Buchhandlung (A. Bath) hierselbst — C. Schloß-
freiheit 7 — für 75 Pf. käuflich zu beziehen.
Kriegs-Ministerium.
No. 515. 1. 83. M. 0. D. 2. v. Kameke.
Nr. 14.
Abänderung der Instruktion für die Artillerie-Depot-Inspekti
Berlin, den 23. Januar 1883.
Der letzte Absatz des §. 16 der Instruktion erhält folgenden Zusatz:
„Die den Artillerie-Offizieren der Plätze obliegende Revision fortisikatorischer Projekte hat bei
Beurlaubung oder Krankheit dieser Offiziere, falls nicht Truppen-Offiziere mit der Stellvertretung beauftragt
sind, durch die Artillerie-Depot-Inspekteure zu erfolgen.“
Kriegs-Ministerium.
No. 685./1. Art. 1. v. Kameke.
Nr. 15.
Anwendung der Bezeichnung: Ingenieur-Offizier vom Platz — in allen Fällen.
Berlin, den 27. Januar 1883.
Es- wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß fortan überall nur die Bezeichnung „Ingenieur-
Offizier vom Platz“ anzuwenden ist, auch wenn ältere Erlasse die Benennung „Ingenieur vom Platz“ oder
„Platz-Ingenieur“ vorschreiben.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 492. 1. 83. IUng.