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Wird daher ein Sergeant zu einem anderen Truppentheil 2c. versetzt oder bei einem solchen als
Kapit ulant cingestellt und gleichzeilig aus dem praktischen Truppendienste abkommandirt, so kann er — ohne
Rücksicht auf sein früheres Verhältniß — erst mit dem Beginn des zweiten Kommandojahres den Mehrbetrag
der Sergeanten= gegen die Unteroffiziers-Gebührnisse über den Etat erhalten.
Insoweit zur Zeit entgegen dieser Glesng derartige Sergcanten im ersten Kommandojahre über
den Sergeantenetat verpflegt worden, ist durch Offenhalten der nächsten frei werdenden Sergeantenstelle auf
die entsprechende Zeit Ausgleich zu schaffen.
Kriegs-Ministerium; Militär- Oekonomie-Departement.
No. 533/12. 82. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne
Nr. 18.
Stall-Servis bei Erhöhung der Rations-Kompetenz und gleichzeitigem Wechsel der Garunison.
Berlin, den 17. Jannar 1883.
Aus Anlaß eincs zur Sprache gebrachten Spezialfalles wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei Erhöhung
der Rations-Kompetenz und gleichzeitigem Wechsel der Garnison der Stall-Servis auf vie darnach mehr zu-
ständigen Nationen bezw. Pferde
a. nach den Sätzen der bisherigen Garnison in Gemäßheit der §§. 5 und 24 des Servis-Reglements
vom Tage der Publikation der bezüglichen Allerhöchsten Ordre, welche die Erhöhung der Nations-
Kompetenz zur Folge hatte, bis zum Schlussse des Abgangs-Monats, nd
b. nach den Sätzen der neuen Garnison auf Grund des §F. 25 a. a. O. erst mit dem Eintresfen
daselbst, zu gewähren ist.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Jüngst.
No. 1332/11. M. O. D. 4.
Nr. 19.
Abänuderung einzelner Reglements in Folge Trennung der Hufbeschlags- und Pferdearzneigelderfonds.
Berlin, den 20. Januar 1883.
Aus Veranlassung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 26. Oktober v. Js. — A.-V.-Bl. S. 201 — be-
treffend die Trennung des Hufbeschlags- und Pferdearzneigelderfonds der Truppen — sind für das Gebiet
des Militär-Veterinärwesens nachstehende reglementarische Abänderungen vorzunehmen:
A. In den Bestimmungen über das Militär-Veterinärwesen vom 15. Jannar 1874.
88.4 7, 17 Abs. 3. sind die Worte: „und Pferdearznei“ zu streichen
. Der Ueberschrift des „Dritten Theils“ ist hinzuzufügen: Ouhbelblag „und Pferdearzneigelder.“
§. 45. Die Bezeichnung am Rande „Ausführung“ ist in „Hufbeschlag“ abzuändern.
Im 2. Absatz ist hinter dem Ner zEisenn einzuschalten: „Stecstollen“, im 3. Absatz vor „aus“
— „möglichst“ und hinter „mit“ — „Steckstollen und“ zuzusetzen.
c. Der §. 46 erhält folgende Fassung: Zur Bestreitung der Kosten des Hufbeschlages und der Pferde-
arzneren werden den Truppen auf Grund der Verpflegungs-Etats monatliche Pauschquanten gewährt.
Denjenigen Truppentheilen, welchen in Folge schwieriger Bodenverhältnisse größere Kosten für
Hufbeschlag, orer in Folge von Erkrankungen unter den Pferden größere Kosten für Pferdearznei rc.
erwachsen, können Aushülfen von den Gencral-Kommandos — den Train-Bataillonen von der Train-
Inspeltion — aus hierju bestimmten, durch das Allgemeine Kriegs-Departement alljährlich zur Ueber-
weisung gelangenden Mitenn gewährt werden. Derartige Aushülfen fließsen demjenigen Fonds zu, für
welchen sie gewährt sind.“*
*) Für die Verwaltung, Revision und Dechargirung des Hufbeschlags= und des Pferdearzneigelderfonds sind
vie Bestimmungen des Geldverp egungs-Aeglements für die Truppen im Frieden maßgebend.
„Kosten im All-
gemeinen.