Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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* A. Der §. 17 erhält folgende Fassung: 
— daiteschlags- 1) Die Verwendung ver für die Zwecke des Hufbeschlages und der Hufpflege etatsmäßigen Mittel kann 
gelder. nach dem Ermessen der Kommanveure auf verschiedene Weise erfolgen und zwar: 
a. durch stückweise Bejahlung der Eisen nach dem wirklichen, möglichst annähernd zu bemessenden 
Kostenpreise an den Fahnenschmied; oder 
b. durch Selbstwirthschaft, iudem die Truppen die zum Hufb-schlage erforderlichen Materialien, wie 
Eisen, Kohlen rc. selbst beschaffen und das Schmiede-Werkzeug unterhalten. 
2) Die etatsmäßig gewährten Mittel werden entweder von den Kavallerie-Regimentern, Artillerie-Ab- 
theilungen, bezw. Train-Bataillonen selbst, over durch Ueberweisung eines Theiles des monatlichen 
Betrages an die Eskadrons, Batterien oder Kompagnien bewirthschaftet. Aus der letzterenfalls 
vom Regiment, der Abtheilung oder dem Bataillon zu reservirenden Quote sind alle übrigen den 
Hufbeschlag und die Hufpflege betreffenden Ausgaben zu bestreiten, sowie die nach dem Eimessen 
des Kommandeurs unter außergewöhnlichen Umständen für die Eskadrons, Batterien oder Kompagnien 
etwa nölhigen Aushülfen zu gewähren. 
Das für die Eskadrons, Batterien oder Kompagnien festgesetzte Abfindungsquantum wird gegen 
Quittung der Eskadrons= 2c. Chefs in den Kassenbüchern verausgabt. Den Truppen-Kommandeuren 
bleibt es Überlassen, einen Verwendungs-Nachweis zu verlangen. 
u. Pserdearznei- 4) Die Pferdearzneigelder dienen zur Bestreitung dersenigen Ausgaben, welche bei Krankheiten oder 
gelder. Beschädigungen der Dienstpferde für Behandlung und Heilmittel entstehen. Auch dürfen daraus 
ertraordinäre Fulterzulagen für rekonvaleszente oder sonst bedürftige Pferde nach Anordnung der 
Truppenbefehlshaber beschafft werden. Aus demselben Fonds sind diejenigen Kosten zu bestreiten, 
welche etwa durch Zuziehung von Thierärzten behufs Behandlung von, auf dem Marsche oder im 
Kantonnement zurückgelassenen Dienstpferden, sowie durch Entsendung von Noßärzten zu dem gleichen 
Zwecke — einschließlich event. Sezirung derartiger, gefallener Pferde — erwachsen. 
Im Uebrigen finden über die Vertheilung der Pferdearzneigelder die Bestimmungen der vor- 
stehenden Absätze 2 und 3 sinngemäße Anwendung.“) 
. §. 50. In der zweiten Zeile sind die Worte „und Pferdearnei“ zu streichen. — Vor dem Worte „gewährt" 
auf der letzten Zeile ist hinzuzufügen: „und für die Hessische Train-Kompagnie.“ 
— 
S 
B. In der Seuchen-Instruktion vom 1. April 1881. 
u. Beilage 11 Nr. 9 sind die Worte der drei letzten Zeilen von „Seitens“ bis „Unkostenfonds“ abzuändern 
in: „soweit sie nicht auf den Allgemeinen Unkostenfonds übernommen werden können, zur Hälfte aus 
dem Hufbeschlags-, zur Hälfte aus dem Pferdearzneigelderfonds.“ 
b. Beilage II des Anhangs. Die Klammer im Absatz 5 des Abschnitts A erhält folgende Fassung: 
„(Stallwirthschafts-Unkosten= oder Hufbeschlags= bezw. Pferdearzneigelderfonds — letztere beiden zu 
gleichen Theilen heranzuziehen —“.) 
C. In der Kriegsschul-Instruktion vom 1. Juli 1882. 
a. §. 15,2. In Zeile 4 sind die Worte „Hufbeschlag und“ zu streichen. 
b. In der Beilage VI sind an Stelle der einen letzten Rubrik zwei dergleichen mit den Ueberschriften: 
„Hufbeschlagsgeld“ beziehungsweise „Pferdearzneigeld“ zu bilden und in erstere „37 Pf.“, in letztere 
"„15 Pf.“ einzusetzen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. Zi 
No. 758/11. A. 2. egler. 
*) Desinfektionskosten werden, soweit sie nicht von anderen Selbstbewirthschaftungsfonds zu tragen sind, zur 
Hälfte auf den Hufbeschlags-, zur Hälste auf den Pferdearzneigelderfonds übernommen.
	        
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