Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
17. Jahrgang. gerlin, den 7. Februar 1883. Nr. 5. 
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vertellährliche Pränumerationereis dieses Blattes beträgt 1.“. 502 * Mbannirt, lann zierden: außerhalb bei den 
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ruckbogen; jeder Druckbogen von Seiten wird dabei mit 20 4 bere echnet, falls nicht für einzelne Numm 
besonders eine Preisermäßigung festsesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Eitte bedruck, rzum 
Einkleben in die Alten geeig'ete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 
  
die Post err in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 24. 
Größere Truppen-Uebungen im Jahre 1883. 
Auf den Mir zehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppen-Uebungen: 
1) 
Für das Garde-Korps hat das General-Kommando desselben Vorschläge unter Berücksichtigung der 
sub 3 getroffenen Festsetzungen einzureichen, dabei aber durch entsprechende Auswahl des Terrains 
auf mösicht geringe Flurbeschädigungskosten Bedacht zu nehmen. 
4. Garde-Grenadier-Regiment Königin nimmt an den Uebungen des 8. Armee-Korps Theil. 
2) - * und 11. Armee-Korps sollen — jedes für sich — große Herbstübungen: Parade, Korps- 
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manöver gegen einen markirten Feind und breitägige Feldmanöver der Didisionen gegeneinander 
vor Mir abhalten. Belreffs Zeit und Ort dieser lebungen will Ich näheren Vorschlägen durch 
Vermittelung des Kriegs-Ministeriums entgegensehen. Für die — abgesehen von den erforderlichen 
arsch- und Ruhetagen — unmittelbar vorangehenden Divisions-Uebungen bieser Armee-Korps 
sind vie Bestimmungen des Abschnitts II a und b des Anhanges III der Verordnungen vom 
17. Juni 1870 mit dem Zusatze maßgebend, daß die General-Kommandos ermächtigt werden, die 
drei für Mansver ganzer Divisionen cgegen einen markirten Feind bestimmten Tage nach ihrem 
Ermessen auch zu Feldmanövern der Divisionen oder des Armee-Kerps in zwei Abtheilungen gegen- 
einander zu verwenden und event. auch an einem dieser Tage ein Korpsmanöver gegen markirten 
Feind stattfinden zu lassen. 
Die genannten Armee-Korps haben aus dem Beurlaubtenstande soviel Mannschaften einzuberufen, 
daß die betreffenden Truppentheile mit der in den Friedens-Etats vorgesehenen Mannschaftsstärke 
u den Uebungen abrücken können. 
ie übrigen Armee-Korps haben die im Abschuitt 1 des Anhangs III der Verordnungen vom 
17. Juni 1870 erwähnten Uebungen, jevoch mit folgenden Modisikalionen abzuhalten: 
. Die Regiments-Uebungen der Infanterie sind um zwei Tage zu verkürzen; dafür sind die für 
die Periode a der Dioisions- llebungen vorgeschriebenen Feld= und Vorpostendienst- Uebungen in 
emischten Detachements um zwei llebungskage zu verlängern, ohne daß dadurch aber die zu- 
fndigen Biwaks-Kompetenzen erhöht werden. Auch können anstatt dessen, falls die von den 
Brigaden benutzten Exerzirplätze zur ausreichenden Uebung des gesschtsmäßiigen Exerzirens im 
Terrain nicht genügende Gelegenheit geben, die erwähnten beiden Tage bezw. einer derselben 
zum Exerziren der Infanterie-Brigaden gegen einen markirten Feind, * ohne Zutheilung 
anderer Waffen, in dem für die Herope a der Divisionsübungen ausgewählten Terrain ver- 
wandt werden. 
Diese Prllletung gilt auch für das Garde-Korps, das 4. und 11. Armee-Korps. 
. Bei der Garde-Kavallerie-Division haben sämmtliche Regimenter zu vier Eskadrons zunächst 
viertägige Brigade-Uebungen einschließlich der Uebungen im Tresfenverhältniß und demnächst 
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