26 —
unter Heranzichung einer reitenden Batterie des Garde-Korps fünftägige Uebungen im Didvisions-
Verbande abzuhalten. Die Regiments-Uebungen werden dafür um zwei Tage verküczt, auch
nehmen die betreffenden Truppentheile an den Uebungen der Garde-Infanterie-Divisionen nicht
Theil, zu welchen demnach nur die fünften Eskadrons heranzuziehen sind.
Bei dem 1., 2., 3., 5. und 6. Armee-Korps sind sämmtliche Kavallerie-Regimenter zu vier
Eskadrons zu Uebungen im Brigade= und Divisions-Verbande während neun Tagen zusammen-
aziehen, wozu vom dritten Uebungstage an auch eine reitende Batterie des betrestenoen Armee-
Korps tritt. Für diese Truppentheile werden die Regiments-Uebungen um zwei Tage verkürzt,
auch nehmen dieselben an der Periode a der Divisions-Uebungen nicht Theil, zu welcher demnach
nur die fünften Eskadrons heranzuziehen sind. Für die Anrechnung der Sonn= und Ruhetage auf
die neuntägige Uebungszeit finden die hierüber im Anhang III, I. der Verordnungen über die
Ausbildung der Truppen für den Felddienst 2c. vom 17. Juni 1870 bezüglich der Regiments-
und Brigade-Uebungen gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
Die beiden ersten Uebungstage sind für das Exerziren der Brigaden, im Besonderen zu Uebungen
im Treffenverhäliniß bestimmt.
Die Ernennung der Führer dieser Divisionen behalte Ich Mir vor.
Bei Anlage der Manöver ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Zusammenziehung der Kavallerie
ohne Ansatz einer besonders großen Zahl von Marschtagen erfolgen kann und daß die Gesammt-
kosten mit Rücksicht hierauf, wie auf die zu erwartenden Flurentschädigungskosten innerhalb mäßiger
kenzen bleiben. Soweit einer entsprechenden Anlage der Uebungen lokale Hindernisse entgegen-
stehen sollten, hat das Kriegs-Ministerium Meine weitere Entscheidung einzuholen.
. Von einer Zutheilung von Artillerie an die Brigaden während der letzten Tage ihrer Uebungen
ist allgemein abzusehen. Dies gilt auch für das Garde-Korps, sowie für das 4. und 11. Armee-
s
H
S
orps.
A. Dem Ermessen der General-Kommandos — einschließlich desjenigen des Garde-Korps — bleibt es
überlassen, die Periode c auf nur einen Tag zu bemessen und dafür die Periode b auf 5
Uebungstage zu verlängern. Die kommandirenden Generale haben, falls sie während der
Periode c die Didvisionen besichtigen, die Idee für das Manöver auszugeben und dem markirten
Feinde die erforderliche Anweisung zukommen zu lassen.
4) Bei allen Uebungen — auch bei der Auswahl des Terrains für die sub 3e. erwähnten Manöver
— ist auf möglichste Verringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen.
3) Zur Abhaltung von Gefechts= und Schießübungen der Infanterie, Jäger (Schützen) und Unteroffizier-
Schulen im Terrain, sowie zu garnisonweisen Felddienst-Uebungen mit gemischten Waffen werden
den General-Kommandos, der Inspektion der Jäger und Schützen und der Inspektion der Infanterie-
Schulen durch das Kriegs-Ministerium Mittel zur Verfügung gestellt werden.
6) Bei dem Garde-Korps, dem 1., 3., 4., 5., 6. und 7. Armee-Korps haben Kavallerie-Uebungs-
Reisen nach der Instruktion vom 23. Jannar 1879 stattzufinden.
7) In den Monaten August und September 1883 kommt bei Graudenz eine größere Belagerungs-
Uebung nebst Minenkrieg in der Dauer von 5 Wochen zur Ausführung, an welcher die Mineur-
Kompagnien des Garde-, Ostprenßischen, Pommerschen, Brandenburgischen, Magdeburgischen, Nieder-
chlesischen und Schlesischen Pionier-Bataillons, sowie eine Feld-Kompagnie des Ostpreußischen
ionier-Bataillons und außerdem die Mineur-Kompagnien des Königlich-Sächsischen und des
Königlich Württembergischen Pionier-Bataillons Theil nehmen.
8) Von den unter 1 und 3 bezeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor dem 27. Sep-
tember d. J. in die Garnisonorte zurtickgekehrt sein.
Berlin, den 1. Februar 1883.
#
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 1. Februar 1883.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und gleichzeitig
bemerlt behw. bestimmt:
. Zu 2. «
a. Ueber die Zeit und das Terrain für die großen Herbst. Uebungen, sowie über das an den einzelnen
Tagen zu nehmende Allerhöchste Hauptquartier und bezüglich der von dem letzteren zur Erreichung