des Parade= und Manöverfeldes am besten zu benutzenden Transportmittel sieht das Kriegs-
Ministerium den Vorschlägen der General-Kommandos 4. und 11. Armee-Korps, welche bezüglich
der Zeit das Erforderliche untereinander vereinbaren wollen, sobald als thunlich entgegen.
Hierbei ist von den General-Kommandos anzuführen, ob bezw. daß die betreffenden Ober-Präsivien,
soweit deren Ressort betheiligt ist, ihr Einverständniß ausgesprochen haben.
b. Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften sind derart zu beordern, daß sie vor Beginn
des Regiments-Exerzirens bezw. vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten noch eine sechslägige
Detail-Ausbildung erhalten können.
c. Zu Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintressenden Offiziere werden
brdonnanzpferde seitens des 10. Armee-Korps für das 4. und seilens des 8. Armer-Korps für
1.2 4 11. gestellt werden. Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten.
u und 3.
L Die nach den gegebenen Vorschriften aufzustellende Zeiteintheilung für die Herbst-Uebungen, sowie
die Zusammenstellung der voraussichtlichen Mehrkosten sind — wenn irgend möglich — schon zum 15. Mai d. Is.,
spätestens aber zum 1. Juni d. Js. einzureichen.
Die Ansätze für Flurschäden-Verglltungen sind in den Nachweisungen vom Kapitel 27 durch Angaben
Über die Kulturverhältnisse, soweit angängig, zu motiviren und die Anschlagsbeträge an Reisekosten für die
Mitglieder der Abschätzungs-Kommissionen daselbst besonders zu beziffern.
Die Divisions-Uebungen gg möglichst so zu legen, daß in die Dauer derselben höchstens zwei bezw. bei
Verlängerung der Periode a drei Ruhetage — einschließlich der Sonntage — fallen. Sind Märsche zwischen
den einzelnen Uebungsperioden nicht zu vermeiden, so dürfen, insoweit nothwendig, außer den Marschtagen
noch die den letzteren — in Verbindung mit den vorhergegangenen Uebungstagen — entsprechenden Ruhetage
eingeschaltet werden.
Bei Festsetzung der Ruhetage für die mit den Herbst. Uebungen verbundenen Märsche sind die
Bestimmungen im §. 24 des Natural-Verpflegungs-Reglements für die Truppen im Frieden zu beachten.
Wo besondere Umstände — Rücksicht uf anstrengende Uebungen 2c. — eine Abweichung von der
vorbezeichneten Regel erforderlich machen, ist dies bei Vorlage der Zeiteintheilung näher zu begründen.
Den bestimmungsmäßigen Nachweisungen über die voraussichtlichen Mehrkosten haben die Intendanturen
besondere detaillirte Berechnungen als Unterlagen nicht beizufügen, die erforderlichen — möglichst kurzen —
Erläuterungen vielmehr unter der Rubrik „Bemerkungen“ aulzunehmen. Insbesondere ist anzugeben:
Zu Kapitel 26 und 31 die Kosten der Bekleidung und die Marschkompetenzen für die zu den großen
Herbst-Uebungen einzuziehenden Kompletirungs-Mannschaften.
Zu Kapitel 34 bezüglich der Eisenbahn= und Dampfschiff-Beförderungen: die Kostenresultate dem
* gegenüber für jeden der betreffenden Truppentheile 2c.
u *
Ueber die zur Abhaltung von Gefechts= und Schießübungen der Infanterie 2c. im Terrain, sowie
u garnisonweisen Felddienst-Uebungen zur Verfügung zu stellenden Mittel werden durch einen besonderen
rlaß Festsetzungen getroffen werden.
Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung gesiellt:
dem Garde-Korps 3000.
dem 1., 3., 4., 5., 6. und 7. Armee-Korps je 2000 Al.
Wegen Verrechnung dieser Summen wird auf vie „administrativen Bestimmungen für die Kavallerie-
#achicereisen“ (A.-V.-Bl. 1879, Seite 37 bis 39) Bezug genommen.
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« Wenn Truppentheile, welche auf den Fußmarsch angewiesen sind, ihre Garnisonen bis zu dem
bestimmten Tage nicht zu erreichen vermögen, so sind die im Herbste d. Is. zur Entlassung kommenden
Mannschaften mit dem erforderlichen Aufsichtspersonal — soweit angängig — mittelst der Eisenbahn in die
betressenden Garnisonorte zurückzubefördern. Diese Bestimmung sindet auf die Uebungen zu 2 der Aller-
höchsten Ordre gleichmäßig Anwendung.
1I. Zum fec- einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbst. Uebungen werden den
General-Kommandos für dieses Jahr je 300 „K. für Rechnung des Kapitels 39 zur Verfügung gestellt.
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf den Erlaß vom 19. Juli 1877 Nr. 36. 6. Ing. Bezug
enommen.
II. Im Sommer findet bei dem Militär-Reit= Institut eine Uebung im Zerstören von Schienen-