Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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4) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen für die Landwehr — die Tage des Zusammentritis und 
Auseinandergehens am Uebungsorte mit einbegriffen — beträgt 12 Tage. Wo es im Interesse der 
Ausbildung für wünschenswerih erachtet wird, kann für die #seroisten je nach Bestimmung der 
General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen, diese Uebungszeit bis zu 20 Tagen ver- 
längert werden. 
Für die Dauer der Uebung des Trains trifft das Kriegs-Ministerium nähere Bestimmung. 
Die zu diesen Uebungen aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Offiziere oder Unteroffiziere 
haben überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen, wie die übrigen Mannschaften. 
5) Die Uebungen der Infanterie werden durch die General-Kommandos, bei den anderen Wassen durch 
die obersten Wassen-Instanzen geleitet. 
6) Die Uebungen der Eandwwehr, amr# finden in Bataillonen, und nur, wo lokale oder andere 
Verhältnisse dieses durchaus bedingen, in Kompagnien, die der Landwehr-Fuß-Artillerie in Kompagnien, 
wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen statt, welche zu diesem Zweck 
besonders formirt werden. 
Bei dem Garde-Korps, dem 1. bis 11. und 14. Armee-Korps ist — unter Anrechnung auf die 
vorstehend aufgeführte Uebungsquote — je ein Bataillon der Landwehr. Infanterie nach besonders 
vom Kriegs-Ministerium zu treffenden Bestimmungen zu formiren. 
Die Reservisten der Infanterie haben grundsätzlich bei den Truppentheilen, und zwar ohne Auf- 
stellung besonderer Kompagnien zu üben. Dem General-Kommando 15. Armee-Korps bleibt es 
indessen anheimgestellt, dieselben in die Landwehr-Formationen einzureihen. 
ei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Formation besonderer Kompagnien 
erforderlich ist, entscheiden die betresfenden obersten Wassen- Instanzen, bezüglich des Trains das 
Kriegs-Ministerium. 
7) Die Uebungsorte der Garde-Landwehr Infanterie werden seitens des General-Kommandos des 
Garde-Korps bestimmt. 
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Regel Garnisonorte der 
Infanterie gewählt. 
Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Anschluß an die betreffenden 
Linien-Truppentheile. 
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn- 
Regiments bestimmt die General-Inspektion der Artillerie bezw. der Chef des Generalstabes der 
Armce im Einwerständniß mit den bezüglichen General-Kommandos. 
8) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der General-Kommandos bezw. obersten Waffen. Instanzen, 
nach Vercinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Zeit vom Frühjahr bis zum Beginn 
der Herbstübungen, für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 1883/84 gelegt. 
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Wahl des 
Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen sein. 
ie Train-Uebungen in besonderen Kompagnien finden nach beendeten Herbst. Uebungen der 
  
betreffenden Armee-Korps, soweit keine besonderen Kompagnien formirt werden, im Mai statt 
Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes. 
9) Aus den Hohengollernschen Landen üben die bezüglichen Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten- 
Hueen. der Provinzial-Armee-Korps — ausschließlich der Jäger — mit denen des 14. Armec-Korps 
gemeinsam. 
Die Jäger, sowie die im Bezirk des 14. Armee-Korps befindlichen Isziere und Mannschaften 
dieser Wasse üben nach näherer Bestimmung der betreffenden Inspektion beim Rheinischen Jäger- 
Bataillon Nr. 8 bezw. Hessischen Jäger-Bataillon Nr. 11. Bei letzterem üben auch die Jäger aus 
dem Bezirk des 11. Armee-Korps. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps aller Waffen, welche nach dem Königreich 
Württemberg verzogen sind, werden nicht herangezegen. 
10) Die Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen des Beurlaubtenstandes hat bei der Infanterie 
fortan im Allgemeinen derartig zu erfolgen, daß — soweit nicht die Formation der vorstehend 
Passus 6, 2. Absatz erwähnten Landwehr-Bataillone bezw. die Heranziehung von Unteroffizieren 
und Unteroffizier-Aspiranten eine Aenderung bedingt — die Mannschaften möglichst gleichmäßig im 
Reserve= und im Landwehr-Verhältuiß, und zwar während des 2. bis 4. Jahres der Reservepflicht 
und des 1. bis 3. Jahres der Landwehrpflicht einberufen werden. -
	        
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