Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Entsprechendes gilt für die Heranziehung der Jahresklassen der Übrigen Wafssen, soweit nicht 
nepnngen Derhälwiss eine Abänderung bedingen; letztere wird den obersten Waffen-Instanzen 
anheimgestellt. 
11) Bei jedem Armee-Korps können 26 Reservisten der Kavallerie auf die Dauer von 6 Wochen zu den 
Kavallerie-Regimentern über den Etat eingejogen werden. Doch bleibt es dem Ermessen der General- 
Kommandos überlassen, dieselben anstatt dessen zum Train behufs Ausbildung als Train-Aufsichts- 
Personal auf 4 Wochen einzuberufen. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 1. Februar 1883. 
  
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 1. Februar 1883. 
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium: 
1) Die Anlage ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen, einschließlich der die Schifffahrt 
treibenden Mannschaften zu halten haben. Beim Train kommen die etwa Übungspflichtigen Schiff- 
fahrt treibenden Mannschaften nicht zur Einziehung. 
Die gemäß Passus 2 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre an Stelle des zu den Uebungen der 
Ersatz-Reservisten abl dirten Ausbildungs-Personals eingezogenen Mannschaften des Beurlaubten- 
standes, welche — soweit sie nicht den Unteroffizieren angehören — nach Maßgabe der Allerhöchsten 
Kabinets-Ordre vom 15. Dezember 1881 und der diesseitigen Ausführungs-Bestimmungen vom 17. 
dess. Monats (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 271) auszuwählen und zu behandeln sind, kommen 
unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Einziehung und ihrer Gebührnisse auf die Uebungsquote der 
betreffenden Waffe, soweit eine solche in der Anlage überhaupt normirt ist, in Anrechnung. Die 
zur Kompletirung derjenigen Armee-Korps, welche vor Seiner Mojestät dem Kaiser und Könige 
große Herbst-Uebungen abhalten, einberufenen Mannschaften sind in den in der Anlage angegebenen 
Quoten nicht inbegriffen. " 
2) Ueber die Formation der in Passus 6, 2. Absatz, der vorstehenden Allerhöchsten Ordre gedachten 
Landwehr-Bataillone wird besondere Bestimmung erfolgen. 
3) Bei einer längeren als zwölf- bezw. dreizehntägigen Uebungsdauer — abgesehen von den bei dem 
Train übenden Mannschaften — ist eine entsprechend geringere Anzahl von Mannschaften einzuziehen, 
damit die Löhnungsbeträge für die in der auliegenden Zusammenstellung ausgeworfenen Mann- 
schaften bei den einzelnen Armee-Korps bezw. Wasfengattungen nicht überschritten werden. 
4) Die Einbernfung von Premier-Lieutenants der Landwehr-Infanterie, Jäger, Fußartilleric und Pioniere 
zu Uebungen bei der Linie behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Beförderung zum Hauptmann 
hat in möglichst umfangreichem Maßstabe staktzufinden. 
Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis zur Dauer von acht Wochen von 
Premier-Lieutenants des Benrlaubtenstandes der vorgenannten Wassen, welche bereits die Qualifikation 
zum Hauptmann besitzen, sowie von Hauptleuten dieser Waffen können unter Gewährung der reglements- 
mäßigen Kompetenzen von Seiten des General-Kommandos genehmigt werden. Auf die Beachtung 
der in den kricgsministeriellen Erlassen vom 14. Februar 1880 (796/1 A 1) und 22. März 1880 
(147/3 A 1) aufgestellten Grundsätze wird besonders hingewiesen. 
5) Die General-Kommandos werden ermächtigt, inaktive oder dem Beurlaubtenstande angehörige 
Offiziere, welche für den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden General-Kommandos 
oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden designirt sind, oder für den Dienst als Adjutant eines 
Landwehr-Bezirks-Kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit sie nicht Reserve. Offiziere 
und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle ihres Einverständnisses und innerhalb der 
Zahl der im Armee-Korps ctatsmäßigen Landwehr-Bezirks-Adjutantenstellen — zu einer sechswöchigen 
Dienstleistung einzuberufen. 
6) Ebenso wird der Chef des Generalstabes der Armec ermächtigt, die Einbernsung solcher Offiziere, 
welche als Adjutanten von Linien-Kommandanturen designirt sind — jedoch soweit sie nicht Reserve- 
Offiziere und als solche noch Übungspflichtig siud, nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer 
dreiwöchigen Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die General-Kommandos zu 
requiriren. - 
  
  
  
 
	        
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