Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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als Adjutant, 
  
  
  
   
als Rechnungsführer, 
Schreiber. 
Schießplatz, auf welchem eine Schießübung der Landwehr-Fuß-Artillerie 
     
   
  
1 unter Gewährung der Zulage von 24 Al., 
3 iner Zulage von je 6 K. für die Dauer der Uebung. 
Wo gebildet werden, sind die Kompagnien der Aufsicht eines Stabsoffiziers der 
bezüglichen ein solcher Uberhaupt am Uebungorte vorhanden ist, zu unterstellen. 
17) Ist in einzelnen Fällen eine weitergehende, als die unter 15 und 16 vorgesehene Kommandirung 
von Offizieren und Mannschaften des Friedensstandes geboten, so darf solche von den General- 
Kommandos bezw. obersten Wassen-Instanzen verfügt werden. Dagegen ist in solchen Fällen, wo 
die Anzahl der zu übenden Mannschaften weit unter der etatsmäßigen Stärke einer Friedens- 
Kompagnie bleibt, die Kommandirung von Offizieren und Unteroffizieren des Friedensstandes ent- 
sprechend zu beschränken. 
18) Eine weitere Kommandirung von Aerzten, wie unter 15 und 16 vorgesehen, hat nur da einzutreten, 
wo der Uebungsort keine Gornhton bar. 
In allen anderen Fällen ist die Mitwahrnehmung der ärztlichen Funktionen einem Arzte der 
Garnison zu übertragen. 
19) Für die Garde-Landwehr-Infanterie erfolgen seitens des Garde-Korps die erforderlichen Komman- 
dirungen, für die Provinzial-Landwehr-Infanterie seitens desjenigen Armee-Korps, welches die 
Uebungen leitet. Etwa erforderliche Aushülfen sind beim Kriegs-Ministerium zu beantragen. 
Bei dem 15. Armee-Korps ist die Kommandirung von Pesonal nicht in prenßischer Verwaltung 
stehender Truppentheile ausgeschlossen. 
Bei den Spezial-Waffen regeln die obersten Waffen-Instanzen die Kommandirungen, bezw. 
beantragen dieselben bei den betreffenden General. Kommandos. 
zu 
mit 
  
20) II der Anlage) 
welche gemäß 
40 der 
entlassen 
können 
nach 
     
        
     
    
  
     
  
vom 14. 
für 
  
  
11 der 
soweit sie 
  
    
   
   
  
   
    
  
  
   
      
zur von 
zum 
Kommandos zu 
Reservisten zu — ohne 
entlassen, bisher mangelnder einer 
mußten. 
Ferner können gleichzeitig mit den in der Anlage — Rubrik 8. II — bezeichneten Mannschaften 
aktive Unteroffiziere der Kavallerie, welche als Wachtmeister für Train-Formationen bestimmt sind, 
sowie auch als Sergeanten bei Feld= bezw. Reserve-Feld-Telegraphen-Abtheilungen designirte Unter- 
ofsiziere der Reserve-Kavallerie zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes kommandirt 
rden. 
  
2 
— 
— 
Für die Uebungs-Kompagnien des Trains sind seitens der General-Kommandos den Train-Bataillonen 
die erforderliche Zahl ausrangirter Dienstpferde der Kavallerie und Artillerie zu Überweisen, und 
zwar für jede Kompagnie zu 84 Gemeinen: 
20 Reitpferde 
4 Biengenaferde 1 zur Bespannung von 20 vierspännigen und 2 Karren-Fahrzeugen 
un 
4 Krümperpferde —
	        
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