Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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und für jede Kompagnie zu 66 Gemeinen: 
16 Reitpferde. 
2 Fngeuofen | 1 zur Bespannung von 16 vierrädrigen Fahrzeugen 
und 2 Krümperpferde. · 
Die Kompagnien mit starlem Pferdestande üben bei den eingelnen Bataillonen unmittelbar nach 
einander, diejenigen mit schwächerem (bei dem Garde-Korps und 2. Armee-Korps) in zwei Serien, 
gleichfalls unmittelbar nach einander. 
Das General-Kommando des 3. Armee-Korps hat sich zuvor mit dem General-Kommando des 
Garde-Korps wegen Ueberweisung der bei diesem noch verfügbaren Pferde für das Brandenburgische 
Train-Bataillon Nr. 3 in Verbindung zu setzen. « 
DekrOSZrztlicheDicnstbeidiesenKompagnienisi,fosoeitastgängig,durchemenRoßarztder 
Garnison mit zu versehen. « 
22)DiejedemSanitätsiDetachemeulvokaiedensstandehinzutretendenAerztesindvonderKavallette 
oder Artillerie beritten zu machen. 
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachenients erforderlichen Reit- und Zugpferde sind 
v den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen 
ffiziere. 
23) Den zu Landwehr-Uebungs-Bataillonen der Infanterie und FußArtillerie als Bataillons= und 
kompagnie-Führer oder als Adjutanten außerhalb ihrer Garnison kommandirten Offizieren der 
inie wird die Mitnahme ihrer Pferde auf der Eisenbahn für Rechnung des Militärfonds in den 
ällen gestattet, in welchen die Entsernung 50 km oder mehr beträgt. .r 
die Kompagnieführer erhalten, wenn sie sich beritten machen, auf die Dauer der Uebung gemäß 
S der Allerhöchsten Kabinets -Ordre vom 11. Juli 1878 eine leichte Nation und den 
Stallservis. 
für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist auch der tarifmäßige Geschäftszimmer-Servis eines Linien= 
enfanterie-Bataillons auf die Uebungsdauer liquide. k 
die Bestimmungen über die Ausführung der Schießübungen sind von den die Uebungen leitenden 
Behörden zu erlassen. 
Schießprämien gelangen nicht zur Vertheilung. 5“m• · 
27) Reisekosten behuss Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes, ausschließlich des Trains, 
werden nicht bewilligt. Für den letzteren ist der §8 7 der Dienstvorschriften für den Train im 
Frieden maßgebend. , , 
W)DenOseneraliKotntnandosbleibtesuntetBezugnahmeaufbie§§120,123und124«de5 Regen-sum 
über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden überlassen, die Bekleidungs-Bestände 
der Landwehr-Bataillone allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht aus den 
bereitesten Vorräthen der Linien-Truppen zu bewirken ist. 
Die Gewährung der Bekleidungs-Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der §§ 174 bezw. 176 des 
vorstehend bezeichneten Reglements. 
29) Die für die Landwehr erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind aus den Beständen der Landwehr- 
Bataillone der nächstgelegenen Artillerie-Depots, die für die Reser visten aus den Augmentations- 
beständen und zwar aus den eigenen der bezliglichen Garde= und Linien-Truppentheile zu entnehmen 
bus seitens der Artillerie, Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kommandos zu ver- 
abfolgen. 
Nur die zu den Uebungen der Reserven bei dem 3. Rheinischen Infanterie-Regiment Nr. 29, dem 
  
  
24) 
25) 
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Braunschweigischen Infanterie-Regiment Nr. 92 und dem Rheinischen Jäger-Bataillon Nr. 8 
erforderlichen Waffen sind nicht aus den eigenen Augmentationsbeständen der qu. Truppen, sondern 
aus den nächstgelegenen Artillerie-Depots zu entnehmen. 
Nach beendeter Uebung sind die Waffen der Landwehr gereinigt, aber in ihrem augenblicklichen 
Zustande an dieselben Artillerie-Depots zurückzuliefern. . 
Die Absendung von Abgabe-Kommissionen eitens der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Die Augmentations-Waffen der Linien-Truppentheile sind bei den letzteren in brauchbarem völlig 
reparaturfreien Zustand zu versetzen und ebenfalls an die zuständigen Artillerie-Depots zurückzuliefern, 
oder von den Truppentheilen wiederum in Verwahrsam zu nehmen. 
Die Instandsetzung der Waffen der Landwehr erfolgt bei den Artillerie-Depots durch die Zeug-
	        
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