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Westimmungen
für die Annahme, Anstellung und Entlassung der bei der Polizeidirektion Bremen angestellten Schutzmänner.
gelegt haben. Er muß mindestens 1,70 m
2) Die Wahl der Schutzmänner erfolgt durch die Polizeidirektion.
3) Der Exspektant muß mindestens Unterossizier sein und im Ganzen 9 Jahre im stehenden Heere oder
in der Marine gedient haben.
4) Die Annahme erfolgt zunächst auf Probe von sechsmonatlicher Dauer. Innerhalb dieser Zeit steht
es der Polizeidirektion frei, den Schutzmann jeder Zeit ohne Weiteres des Dienstes zu entlassen,
während der Schutzmaun ein Recht auf Kündigung innerhalb der Probedienstzeit nicht besitzt.
Nach Ablauf der befriedigend bestandenen Probezeit erfolgt die definitive Anstellung auf Lebenszeit
unter dem Vorbehalt gegenseitiger dreimonatlicher Kündigung. 4
Vor der Annahme hat der Anwärter die Versicherung abzugeben, daß er keine Schulden habe. Er
at seine sofortige Entlassung aus dem Dienste zu gewärtigen, sobald sich die Unwahrheit vieser
Versicherung herausstellt.
7) Der definitiv angestellte Bremer Schutzmann ist pensionsberechtigter Beamter.
8) Ji Schutzmänner erhalten den Civilversorgungsschein nach Maßgabe des §. 1 der Grundsätze für die
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1) Der zu überweisende Exspektant darf zur Zeit des Vorschlages das 35. Lebensjahr noch nicht zurlick-
roß sein.
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besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Neichs= und Staatsbehörden mit Militär-
nwärtern. "
Tährend der Probedienstzeit bezieht der Schutzmann an Diäten sofort 2 K. 50 A, pränumerando
zahlbar, und außerdem, sofern er definitiv angestellt wird, für jeden Tag des Probedienstes nachträglich
50 4. Wi feer Schutzmann während der Probedienstleistung entlassen, kommen die letztgedachten
in Wegfall.
Nach Mblanssvoerr Probedienslzeit beträgt das Gehalt der Schutzmänner für das Jahr 1200 ..,
steigend von 5 zu 5 Jahren mit 120 „A. bis zum Höchstbetrage von 1560 /K. Es wird das Gehalt
in Monatsraten pränumerando gezahlt. .
Die Schutzmänner erhalten freie Dienstkleidung; die für 2 Paar Stiefel jährlich gezahlte Geld-
entschädigung wird aber nur (nach Maßgabe der Dienstzeit) gezahlt, wenn der Schutzmann mindestens
drei Monate lang Probedienst geleistet hat.
Die Schutzmänner haben in VBakanzfällen Aussicht auf Beförderung zum Wachtmeister und zum
Kiminalschuemann. Erstere beziehen Gehalt von 1500 K bis 1950 Kl. Letztere erhalten neben dem
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Schutzmannsgehalte 300 K jährliche Zulage.
die Schutzmänner sind verpflichtet, der Hülfskasse für die Schutzmannschaft sofort, der Wiltwenkasse
ü#r bürgerliche Beamte bei fester Anstellung beizutreten.
Nr. 43.
Anbringung von Doppelfenstern in den Büchsenmacher-Werkstätten der Truppen.
Berlin, den 21. Februar 1883.
Die Intendanturen werden ermächtigt, die in militärfiskalischen Gebäuden untergebrachten Büchsenmacher=
Beite der Truppen, da, wo die örtlichen Verhältnisse es nöthig machen, mit Doppelfenstern versehen
zu lassen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
J. V
O. *
No. 562/12. 82. M. O. D. 4. v. Hartrott. Jüngst.
Nr. 44.
Ausgabe von Nachträgen.
1) Zur Vorschrift für die Instandhallung der Waffen bei den Truppen,
2) zur Instruktion zum Unterricht in der Kenntniß und Behandlung des aptirten Chassepot-Karabiners M/71,
3) zur Instruktion, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Fuß,
4) zum Wassen-Reparatur-Preisverzeichniß für die Königlichen Artillerie-Depots,