Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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3) Unter der Voraussetzung, daß einc Becinträchtigung des sub 2 näher bezeichneten Ausbildungs= 
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5) Zm Einzelnen wird bezüglich der zulässigen Ausgaben bezw. der Gebührnisse noch Folgendes Fesgelett: 
weckes nicht stattsindet, darf nach Ermessen der General--Kommandos ein Theil der Mittel auch zu 
Feldvienstübungen gemischter Detachements aller Waffen derselben Garnison bezw. auch benachbarter 
Garnisencn verwandt werden und ist auch in diesem Falle das Beziehen von Kantonnements oder 
Biwaks und event. auch die Benutzung der auf den Artillerie Schiesiplätzen besindlichen Baracken- 
lager zulässig. 
26 Maäicg-n. der Mitlel nach beiden vorstehend bezeichucten Richtungen, namentlich aber zu den 
sub 3 crwähnten Uchbungen, ist grundsätzlich eine Versplikterung für kleinere Aufwendungen, soweit 
angängig, zu vermeiden. Auch wird eine gleichmäßige Vertheilung auf die verschiedenen Truppen- 
verbände in der Regel nicht angezeigt sein. Es wird sich sogar unter Umständen empfehlen, nicht 
allen Truppentheilen in demselben Jahre bezügliche Zuwendungen zu machen, wenn von einer 
Konzentrirung der bereiten Mittel zu Gunsten einzelner Stellen ein ausgiebiger Nutzen erwartet 
werden darf und insefern die Ungunst der Garnisonverhältnisse (vergl. 1) nicht eine andere Maß- 
nahme bedingt. 
  
Aus den betressenden Mitteln dürfen nur die bei den Herbstübungen zulässigen Ausgaben besiritten 
werden, deren Verrechnung nach den bestehenden Bestimmungen erfolgt; letzteres gilt auch bezüglich 
der Beschaffung der erforderlichen Materialien 2c. Eine Ausnahme bilden nur die, eintretenden- 
falls auf Kapitel 24, Titel 21 zu verrechnenden. Kosten für Schießscheiben und Feuerwerkskörper 
ur Darstellung von gefechtsmäßigen Zielen, indessen unter der Voraussetzung, daß dieselben K 
Schießbungen im Terrain Verwendung finden und daß die in erster Linie für *r Ausgaben 
bestimmten Fonds (Scheibengelder, Geldvergütigung für wieder aufgefundenes Blei 2c.) hlerfür 
nicht ausreichen. 4 
Es wird ausdrücklich bemerkt, wie die Beschaffung von Munitien, die Anlage von Baulichkeiten 
Llluhisgerdeckuuge 2c.), die Beschaffung von Handwerkszeug 2c. aus den erwähnten Geldern 
unzulässig ist. 
b Skwie bi betreffenden Uebungen eine Abwesenheit von der Garnison während einer oder 
mehrerer Nächte bedingen, sind auch für Offiziere und Mannschaften dieselben Gebührnisse wie 
bei den Herbstübungen zuständig. Dasselbe trifft bezüglich der Gewährung der großen Viktualien= 
Portion für die Mannschaften auch dann zu, wenn die Rückkehr in die Garnison noch an dem- 
selben Tage erfolgt, die Abwesenheit aber über 12 Stunden dauert. 
ie Benutzung der Eisenbahn bei den Märschen zu bezw. von den sub 2 näher bezeichneten 
Uebungen kann durch die General-Kommandos bezw. die Inspektion der Jäger und Schützen und 
die Inspektion der Infanterie-Schulen genehmigt werden, sofern Mehrkosten dem Fußmarsch 
egenüber nicht entstehen und die dadurch herbeigeführte Zeitersparniß als im Interesse der 
Ausbildung liegend erachtet wird. 
Bei den sub 3 bezeichneten Uebungen gemischter Detachements derselben bezw. benachbarter 
Garnisonen ist in der Regel die Benutzung der Eisenbahnen ausgeschlessen. In Ausnahmefällen 
bleibt SSesanheingestell, unter eingehender Begründung die Genehmigung des Kriegs-Ministeriums 
nachzusuchen. 
Die Jutheilung kleiner Kavallerie-Detachements (weniger als eine Eskadron) an die Infanteric 
anderer Garnisonen behufs Abhaltung von Felddienstübungen bleibt, soweit dadurch Kosten 
entstehen, ausgeschlossen. 
Ueber die etwaige Betheiligung der Jäger= (Schützen.) Bataillone und der Unteroffizierschulen 
an den garnis isen Felddienstübungen haben — soweit dazu Mittel dieser Truppentheile beansprucht 
werden — die General-Kommandos sich zuvor mit der Inspektion der Jäger und Schützen bezw. 
der Inspektion der Infanterie-Schulen in Verbindung zu setzen. 
Die General-Kommandos, die Inspektion der Jäger und Schützen und die Inspektion der Infanterie- 
Schulen sind, abgesehen von der Verwendung etwa reservirter Beträge, ermächtigt, bis zum 
15. Januar k. J. bereits vertheilte aber noch verfügbare Mittel auf andere ihnen unterstellte Truppen- 
verbände bezw. Truppentheile zu Übertragen. Bezüglich der in diesem Falle seitens der Inspektion 
der Jäger und Schützen zu machenden Mittheilung findet die Festsetzung sub 1 sinngemäße An- 
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wendung. 
Ueber F Höhcr der in den sub 1 festgesetzten Grenzen thatsächlich verbrauchten Geldbeträge, sowie 
über die Art und Weise der Verwendung bezw. Ausführung der in Rede stehenden Uebungen wird
	        
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