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3) Die im 5. 5. 3 3 des Geld-Verpfl.-Reglts. erwähnte „Familien-Unterstützung“ ist mit „Löhnungstheil“
u bezei
5 ie ri e Beihülfe uon 165 J. (Allerhö ütcste Kabinets-Ordre vom 30. April 1878 Nachtrag, 1
piges Reglt. 24) steht au nteroffizieren zu, welche, mit der, im §. 10, 6 der
ge ür die F. S. der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden mit Militäranwärtern vorgesehenen Anstellungsbescheinigung bezw. mit der Pensionszulage
dafür ausscheiden.
Soweit derartigen Unteroffizieren die qu. Beihülfe bisher nicht gewährt worden sein sollte,
hat dies nachträglich zu geschehen.
5). d% Büreaugeld 2c. (216 1.) für das Kommando der Leibgendarmerie und (72 Ktl.) für das
Besatzungskommando der Burg Hohenzollern ist in den Friedens-Verpflegungs-Etats der betreffenden
Truppen unter Titel 18 ausgebracht.
6) a. Die Selbstbewirthschaftung der Arzneigelder für Soldatenfrauen und Kinder hört auf; die
kuppen!e leisten die erfordersichen Ausgaben nach Bedarf.
fällt der §. 90 des Geld- Verpflegungs= Reglements fort und „mobiffti sich der
. 42 der Instruktion über Versorgun der Armee mit Arzneien und Verband
ie Beschaffung der Acbeeien un Verbandmitel erfolgt auch fernerhin an 4 lzn
des allegirten §. 42; jedoch bedürfen die von den Truppen abg geschlossenen“ rznei-Lieferungs=
Kontrakte fortan ves Einverständnisses des Korps-Generalarztes und der Bestätigung durch die
Korps-Intendantur.
c. Die Anmerkung auf Seite 38 der vorgedachten Instruktion wird dahin abgeändert, daß für die
ele alle Arzneirechnungen ohne Rücksicht auf ihre Höhe in der korpsärztlichen nstanz nach den
. ätzen der Arzneitaxe zu prüfen und in den einzelnen Positionen festzustellen si
1(. Die Truppen zahlen die entstehenden Kosten für Ackneien 2c. und event. für ilarztliche Be-
andlung vorsuhweise und liquidiren deselben. vierteljährlich. Diese Liquidationen werden dem
eneralarzt vorgelegt und von diesem nach rfolgter Frasdel der Korps-Intendantur zur
kalkelatorischen Fste ung und Anwei äsung zugeferti
Die Verrechnung erfolgt bei der 4 —— unter Kapitel 29 Titel 14.
7) Bei der Militär= bLhrschmicbe zu Gottesaue n rl fortan adlfehrlich noch ein deitter Lehrkurfus von
4 Monaten — und n ar in der Zeit vom 1. Juni bis Ende September — statt
Zu jedem der 3 Kurse kommandirt, mit dem 1. Juni d. Is. beginnend:
das 14. Armee- Korr 5 e
l 46( ecbemeiestnen aiuifen 3 Ma
ie Großherzoglich Hessische ( ivision 5 Mam
a r * gorsoglich besh von Mannschaften der letigenannten Dinvision zur Lehrschmiede Breslau
indet nicht me att.
E ändert sich der §. 2 — 4 der Vorschriften für die Lehrschmiede Gottesaue
Beilage 55 der W3 iüber as Mültär= Veterinär-Wesen vom 15. Januar 1874)
sowie er aß vom 9. April 18 99).
8) Die den — &c der G. 2 * # Lothringen seither gewährte Zulage ist auch im
Eiatsjahr 1883/84
9) Es kommen P54 Fhlbar neue Friedens-Verpflegungs-Etats zur Ausgabe.
*5
2
:
III. Vorstehende Bestimmungen
treten mit dem 1. April d. Is. in Kraft.
Kriegs-Ministerium.
" Bronsart v. Schellendorff.
No. 359/3. 4 1.