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Das Erforderniß der Genehmigung der obersten Reichsbehörde ist aber in solchem Falle als eine
Ergänzung der nach §. 14 der Grundsätze 2c. nachzuweisenden Qualifikationsbedingungen anzusehen, deren
Erslleng der Wiedernotirung in dem Bewerberverzeichniß vorauszugehen hat.
Etwaige Anträge solcher Militäranwärter sind an die für Entsegennahme der Anstellungsbewerbungen
zuständigen Militärbehörden zu richten und von letzteren der betreffenden Stelle des Kriegs-Ministeriums vor-
zulegen.
Kriegs-Ministerium.
No. 617/1. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 59.
Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung des Materials der Feld-Artillerie 2c.
Berlin, den 20. März 1883.
Seite 18 der Vorschrift erhält der 3. Absatz des §. 45 folgende Fassung: „Unter dieser Duplikat-Rechnung
ist der richtige Empfay der in derselben genannten Gegenstände des gemeinschaftlichen Uebungs= und Kolonnen-
Materials durch den Abtheilungs-Kommandeur und des Batterie-Materials durch den Batterie-Kommandeur,
lee de erfolgte Einzahlung des Kostenbetrages an die Artillerie-Depot-Kasse seitens der Abtheilung zu
escheinigen.“
Kriegs-Ministerium.
No. 260. 2. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 60.
Zahlung und Liquidirung der Pferdebeschaffungsgelder für die Zahlmeister bei den Kavalleric. Regimentern.
Berlin, den 27. März 1883.
Nachdem im Neichshaushalts Etat für das Jahr 1883/84 die Uebertragungsfähigkeit des Titels 4 vom
Kapitel 32 „Pferdebeschaffungsgelder für die Zahlmeister bei den Kavallerie-Regimentern“ in Forfall gekommen
ist, müssen die bis zum Schlusse des Etatsjahres 1882/83 fälligen derartigen Kosten noch für dieses Jahr
angewiesen werden.
Die Kavallerie-Regimenter haben daher die diesfälligen Liquidationen sogleich an die Abtheilung für
das Remonte-Wesen zu diesem Behufe einzureichen.
ie Zahlung und Anweisung der Beträge ist davon abhängig und die Liquidation dahin zu be-
scheinigen, daß die Zahlmeister für die in Ansatz gebrachte Zeit im Besitze eines Dienstpferdes gewesen und,
abgesehen von den Fällen des §. 124 al. 1 des Friedens-Natural-Verpflegungs-Reglements, die Ration für
dasselbe in naturn bezogen haben.
Vom Etatsjahre 1883/84 ab werden diese Gelder alljährlich postummerando in den Beträgen von
96 bei dem Regiment der Gardes du Corps,
84 X bei den Kürassier-,
75 %/ bei den leichten Garde-Kavallerie= und Ulanen-Regimentern, und
72 bei den Dragoner= und Husaren-Regimentern ·
gezahlt und am Schlusse des Etatsjahres bei den Intendanturen liquidirt und angewiesen.
Kriegs-Ministerium.
No. 28/3. RA. Bronsark v. Schellendorff.
Nr. 61.
Fortfall der Pharmacopoon milltaris Borussica aus dem Druckvorschriften-Etat.
Berlin, den 6. März 1883.
Nachdem in Gemäßheit des an die Korps-Generalärzte und die Korps-Intendanturen gerichteten Erlasses der
Militär-Medizinal-Abtheilung vom 20. Januar d. J. (988/11. 82. M. M. A.) die Pharmacopoen militaris
Boweeien außer Geltung getreten ist, ist dieselbe auch im Druckvorschriften-Etat, unter A. M. A. Kolonne 2,
zu streichen.