Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Die Nummernfolge der übrigen, daselbst unter M. Al. A. verzeichneten Druckvorschriften wird zunächst 
nicht verändert. 
bv. 
Nr. 62. 
Nachtrag zur Deutschen Wehr- und zur Heer-Ordnung. 
Berlin, den 19. März 1883. 
Die Nachträge zur Deuschen Wehr= und zur Heer-Orbnung für das Jahr 1882 sind gedruckt und werden 
den betreffenden Kommando= 2c. Behörden mittelst Umschlag zugehen. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Hänisch. v. Wittich. 
Kriegs. Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy v. Wittich. 
No. 791./2. A. 1. 
No. 592/3. A. 1. 
Nr. 63. 
Ueberweisung der von Militärgerichten Verurtheilten au Zivilstrafanstalten. 
Berlin, den 22. März 1883. 
Die von den Militärgerichten im Bereiche des 7. Armee-Korps zu Gefängnißstrafe verurtheilten Militär- 
personen sind, soweit die Strafvollstreckung an die bürgerlichen Behörden überzugehen hat, vom 1. Oktober 1883 
ab nicht mehr in das Zentralgefängniß in Hamm, sondern an die Gefangenenanstalt in Herford einzuliefern. 
Hiernach ist die Anmerkung 1I zu §. 4 des Militär-Strafvollstreckungs-Reglements zu berichtigen. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 597/3. A. 2. v. Hänisch. Ziegler. 
Nr. 64. 
Wohnungsgeldzuschuß. 
6 5 Berlin, den 25. März 1883. 
im Anschluß an die Erlasse vom 1. Mai 1879 zu 2 a und 13. Mai 1881 (S. 12 und Nachtrag l zur 
Jusammenstellung der Bestimmungen über den Wohnungsgeldzuschuß) wird erläuternd bemerkt, daß bei allen 
Kommandos zu auswärtigen Dienhunktoonen, denen längere als sechsmonatliche Dauer von vornherein fest- 
teht, als Tag des Antritts des Kommandos, von welchem ab der Bezug des Wohnungsgeldzuschusses (in 
Monatsbeträgen) nach dem Satze des Kommandoorts beginnt, derjenige Tag zu verstehen ist, an welchem die 
besonderen Dienstfunktionen dieses Kommandos angetreten werden sollen, bei den Kommandos zur Kriegs- 
Akademie, zur technischen Hochschule, zu dem Militär-Reit-Institut 2c. also der Tag des Beginnens des 
eigentlichen Kursus, nicht aber etwa vorangehende Tage, an welchen die Kommandirten nach besonderen An- 
ordnungen einzutreffen haben. 
Ebenso ist das Ende der besonderen Dienstfunktionen des Kommandos, insbesondere des Kurfus in 
den erwähnten Fällen, als Schluß des Kommandos bezw. als Rücktritt von demselben im Sinne der Be- 
stimmung unter lle des bezeichneten Erlasses vom 1. Am 1879 anzusehen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. 
  
  
No. 267/2. M. 0. D. 3. 
Nr. 65. 
Extraordinäre Verpflegungs-Zuschüsse pro 2. Quartal 1883. 
Berlin, den 27. März 1883. 
Die pro 2. Quartal 1863 bewilligten extraordinären Verpflegungs-Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses 
zur Beschaffung einer Frühstackspor#on, betragen für die Lassichen schüsse, Garnisonen:
	        
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