Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
17. Jahrgang. gerlin, den 18. April 1883. Nr. 10. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis bieses Blattes beträgt 1.X. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Legterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 K berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, * 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4¾.90 4 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 71. 
Generalstabs-Uebungsreisen bei den Armee-Korps im Jahre 1883. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß in diesem Jahre Generalstabs-Uebungsreisen bei dem 
Garde-Korps, dem 1., 2., 5, 6., 7., 8., 9., 10. und 14. Armee-Korps stattfinden. Das Kriegs-Ministerium 
hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 17. März 1883. 
  
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 31. März 1883. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 633./3. A. 2. 
  
  
Nr. 72. 
Anderweite Organisation der Militär-Schießschule und der Gewehr-Prüfungskommission. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die Wahrnehmung der Geschäfte eines Präses der 
Gewehr-Prüfungskommission vom 1. Dezember cr. ab nicht mehr dem Kommandeur der Militär-Schießschule, 
sondern einem hierzu besonders bestimmten Offizier übertragen werde. Dem Letzteren will Ich für seinen 
Dienstbereich die Befugnisse zur Urlaubsertheilung und die Disziplinarstrafgewalt eines Negiments-Kommandeurs 
beilegen. Der Führer der bei der Gewehr-Prüfungskommission zu bildenden Versuchs-Kompagnie hat die 
Befugniß zur Urlaubsertheilung und die Disgiplinarstrafgewalt eines Kompagnie-Chefs auszuüben. 
Die durch die anderweite Uebertragung der Geschäfte des Präses der Hewehr Früfungskommission 
noch erforderlichen Anordnungen hat das Kriegs-Ministerium zu treffen und Mir hierüber seiner Zeit zu 
erichten. 
Berlin, den 23. November 1882. 
  
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium.
	        
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