Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich in Abänderung Meiner Ordre vom 10. Mai 1879
und unter Bestätigung der vom ieze= Minsterium bereits getroffenen vorläufigen Maßnahmen, daß die Ein-
theilung der Militär-Schießschule in Lehr= und Versuchsabtheilung vom 1. April d. J. ab fortfällt, sowie daß
die bisherige Versuchsabtheilung zur Gewehr-Prüfungskommission dauernd übertritt, deren Leitung — wie Ich
schon unter dem 23. November v. Is. bestimmt habe — nicht mehr dem Kommandeur der Militär-Schieß=
schule, sondern einem hierzu besonders berufenen Offizier zufallen soll. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach
die weiteren Anordnungen zu treffen.
Berlin, den 28. März 1883.
ilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 4. April 1883.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordres werden hierdurch mit Nachstehendem zur Kenntniß der
Armee gebracht.
Es umfaßt die gegenwärtige Organisation
A. der Militär-Schießschule,
als Mitglieder,
als Assistenten,
als Hilfslehrer,
als Adjutant;
B. der Gewehr-Prüsungskommission,
— 2
1 Präses,
1 Stabsofsizier,
den Inspizienten der Waffen bei den Truppen,
5 Hauptleute,
als ordentliche Mitglieder;
den Direktor der Gewehr= und Munitionsfabrik zu Spandau,
einen Offizier der Gewehr= oder Munitionsfabrik daselbst,
den Direktor des Feuerwerks-Laboratoriums daselbst,
den Direktor der Pulverfabrik daselbst;
außerordentliche Mitglieder; ferner
1 Lieutenant als Adjutant und
5 Lieutenants als Assistenten bezw. einer als Führer der Versuchskompagnie.
Hinsichtlich der, der Militär-Schießschule und der zehr Prüfungakomnession definitiv zu über-
weisenden Beamten, Unteroffiziere und Gemeinen gelten die für jene beiden Behörden auf das Elateschr
1883/84 ausgegebenen Verpflegungs-Etats.
In den Ressortverhältnissen der Militär-Schießschule zu der Inspektion der Infanterieschulen und
der Intendantur 3. Armee-Korps tritt keine Veränderung ein.
Die Gewehr-Prüfungskommission bildet einc selbstständige Behörde, welche dem Kriegs-Ministerium
(Allgemeinen Kriegs-Departement) unmittelbar unterstellt ist. In Verwaltungs-Angelegenheiten ressortirt dieselbe
gleichfalls von der vorgenannten Intendantur, in höherer Instanz von dem Kriegs-Ministerium (Allgemeinen
Kriegs-Departement).
Bezüglich des Dienstbetriebes der Militär-Schießschule und der Gewehr-Prüfungskommission gelten
die für dieselben erlassenen speziellen Dienstvorschriften.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
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No. 891. 3. A. 2.