Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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bei der Infanterie. 13 340 Mann 
bei den Jägern 360 Mann 
bei der artillerie 1 320 Mann 
bei den Pionieren. 980 Mann 
zusammen 16 650 Mann. 
b. zu einer zweiten (Awöchigen) Uebung: 
Manuschasiene welche im Shalejahre 1882/83 zum ersten Mal geübt haben, und zwar: 
be 11 400 Mann 
  
der Infanterie 
bei den Jägern 350 Mann 
bei der artillerie 1 250 Mann 
bei den Pionieren 700 Mann 
zusammen 17700 Mann. 4 
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung, sowie über das von den Truppentheilen zu 
kommandirende Aussichtseuerfonal hat durch das Kriegs-Ministerium zu erfolgen; bei dem Garde- 
Korps finden derartige Uebungen nicht statt. 
2) In die vorbezeichnete Dauer der Uebungen ist der Eintreffetag am Uebungsort und der Entlassungs- 
tag miteingerechnet. « 
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durch die Waffen-Instanzen nach Maßgabe der durch Meine Ordre vom 2. März 1882 für die 
Ausbildung genehmigten Bestimmungen geleitet. 
4) Für die 10wöchige Uebung wird im Besonderen Folgendes bestimmt: 
a. Die übenden Ersatz-Reservisten werden im Allgemeinen bei der Infanterie in eine Kompagnie 
bei jedem Regiment, bei der Fußartillerie und den Pionieren in eine Kompagnie bei jedem 
Bataillon, und bei den Jägern in ein Detachement bei jedem Bataillon formirt. 
b. Als Uebungsorte für die Infanterie werden in der Regel Garnisonorte dieser Waffe bestimmt. 
Die Ersatz-Reservisten der Jäger und Pioniere üben bei den betreffenden Bataillonen. 
Die Uebungsorte für die Fußartillerie bestimmt die General-Inspektion der Artillerie im Ein- 
verständniß mit den bezüglichen General-Kommandos. 
Die Zeit für die Uebungen aller Waffen ist, soweit es unter Berücksichtigung des S. 15, A. 3 
der Kontrol-Ordnung und des §. 18, A. 2 der Landwehr-Ordnung angängig ist, durch die General-= 
Kommandos auf die Herbstmonate festause en, und zwar möt 1h st so, daß die Uebungen mit der 
Einstellung der Rekruten beendet sind; für die Schiffahrt trei enden Mannschaften finden dieselben 
im Winter-Halbjahr 1883/84 statt. Gleichzeitig ist event. eine Nachübung anzusetzen (efr. S. 18, 
A. 2 und 3 der Landwehr-Ordnung). b aus den betreffenden Mannschaften besondere Ab- 
theilungen zu formiren sind, bestimmen die General-Kommandos bezw. Waffen-Instanzen. 
5) Die zu einer zweiten (4wöchigen) Uebung einzuberufenden Ersatz-Reservisten sind, soweit es unter 
Berücksichtigung der zu 4c. angezogenen Bestimmungen angängig ist, während der letzten vier Wochen 
der für die 10 wöchige Uebung festgesetzten Zeit einzuziehen. 
5) Die zum zweiten Male übenden Ersatz-Reservisten sind bei der Infanterie in besondere Kompagnien 
r formiren, bei den Jägern, der Fußartillerie und den Pionieren aber den vorhandenen Ersatz- 
eserve-Detachements bezw. Kompagnien zuzutheilen. 
7) Befinden 4 mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie desselben Negiments in derselben Garnison, 
so empfiehlt es sich, dieselben der Aufsicht eines Stabsoffiziers oder des ältesten Hauptmannes zu 
unterstellen. Demmtiben wird für diesen o7 die Disziplinar-Strafgewalt in dem für den 
  
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Kommandeur eines nicht selbstständigen Bataillons festgesetzten Umfange hierdurch beigelegt. 
8) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die Ersatz-Reservisten 1. Klasse mit denen des 11. Armee- 
Korps gemeinsam. · 
9) Die im Bereiche des 15. Armee-Korps kontrolirten Ersatz-Reservisten 1. Klasse üben bei den 
Freußischen. — dieses Armee-Korps und dem Herzoglich Braunschweigischen Infanterie- 
egiment Nr. 92. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 12. April 1883. 
" Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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