Berlin, den 13. April 1883.
Im Anschlusse an die vorstehende Mlerhöch ste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
1) Die Uebungen der Ersatz-Reservisten 1. K asse haben nach Maßgabe der beigefügten Zusammenstellung
stattzufinden. Bezüglich der Aufbringung dieser Mannschaften bleiben im Uebrigen die Festsetzungen
des Schlußpassus des Erlasses vom 6. April 1881 (Nr. 218. 4. A. 1) moßgebend.
2) Den General-Kommandos und Waffen-Instanzen wird anheimgegeben, von den in der obengedachten
Anlage gegebenen Festsetzungen abzuweichen, als die lokalen Verhältnisse dies besonders wünschens-
werth escheinen lassen. 4
Indessen ist bei der Infanterie die für die gingelnen Armee-Korps, bei den anderen Waffen die
für jede derselben festgesetzte Gesammtzahl an Ersatz-Reservisten, sowie die Vertheilung derselben
auf die Armee-Korps innezuhalten und auch die Gesammtzahl des ausgeworfenen Ausbildungs-
san nicht zu überschreiten.
insichtich der etwaigen Benutzung von Barackenlagern der Artillerie wird auf den Erlaß vom
3. April d. J. (Nr. 985, 3. A. 1) — Seite 82 des vorliegenden Armee-Verordnungsblatts —
Bezug genommen.
3) Bezüglich der rechtzeitigen Festsetzung des Gestellungstages und Mittheilung desselben an die als
übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten wird auf die Beachtung der Bestimmungen des
§. 72, 10 der Ersatz-Ordnung u. §. 15 A. 4—6 der Kontrol-Ordnung besonders hingewiesen.
45) An Zulagen erhalten:
a. Das für die Dauer der 10wöchigen Uebung kommandirte Personal:
der Premierlieutenant als Kompagnie-Führer . ...·..70.-ld.
derSekondelieutenantbezw.Ofsizterdieastthuer..............40-
der Irtdwehediensuhuer .«................... Lit-
dernteroffizieroderGefrettealsdienstthuenderUnteroffizier..·......lö-
h. Das nur für die 4wöchige Uebung kommandirte Personal:
der Premierlieutenant als Kompagniefühter 10
der Sekondelieutenant bezw. Osffigeerdienfehhuer . 244
der Feldwebeldienstthuer . 15
der Unteroffizier oder Gefreite als dienstthuender Unteroffiztieer 6
Das außerdem in die Barackenlager kommandirte Personal:
der Assistenzarzt oder in einer solchen Stelle stehende Unterarzt:
u ½
2
bei einer 10wöchigen Uebung —
-- 4 - ..w ... 24 -
der Juerwerlso fijer 24
der Zahlmeister-Aspirant... .. 15
der Oberfeuerwerker ......... .......15-
der Feuerwerker 6
der Schreiber (unterosfizie oder Gefreite):
bei einer 10wöchigen Uebung . . . .. ...·....... 12 -
der Ober-Lazarethgehilfe und Lazarethgeh ihe . 6*
5) Die Kompagnie-Führer erhalten, wenn sie 4ch eritten machen, auf die Dauer der Uebung in Gemäßheit
des Passus 2 der Mlerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. Jull 1878 eine leichte Ration, außerdem —
sofern nicht in Baracken Unterkunft gewährt wird — den Stallservis. · ·
6)UeberdieauStelledesabkommandtrtenAusbildungö-PerfonalszudenLnneankppentetlenem-
zuberufenden übungspflichtigen Offiziere und Mannschaften trifft die Alerhöchste Kabinets-Ordre vom
1. Februar d. J. (unter 2) und der V von demselben Tage (unter 1, Absatz 2) — Armee-Ver-
ordnungs-Blatt, Seite 28/29 — nähere Bestimmungen. ·
7) Der Sanitäts-Dienst ist von den Aerzten und Lazarethgehilfen des betreffenden Truppentheils mit
zu versehen, soweit nicht in der Anlage (Rubrik 15) Anderes bestimmt ist.
*) Anmerkung zu 4. Auf die außerhalb ihrer Garnison, sowie in die Barackenlager kommandirten und
dort untergebrachten Offiziere und Aerzte sindet event. die Anmerkung zu 51 des Geldverpflegungs-Reglements für das
Preußische Heer im Frieden und die Verfügung des Militär-Oekonomie-Departements vom 25. Juni 1878 (Nachtrag I.
Seite 17 zu dem genannten Reglement) Anwendung.