Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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8) Die Bekleidung und Ausrüstung hat aus den bereitesten Beständen der Truppentheile zu erfolgen und 
wird denselben hierfür die im §. 176 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppen im Frieden gedachte Entschädigung — für die 10wöchige Uebung auf 3, für die 4wöchige 
auf 1„ Monate — gewährt. Soweit erforderlich, haben die General-Kommandos bezw. Waffen- 
Instanzen bezüglich der im Jahre 1881 neuerrichteten Truppentheile die Hergabe der Bekleidungs= 
und Ausrüstungs-Stücke von Seiten anderer Truppentheile anzuordnen, welche dafür die zuständige 
Geld-Abfindung erhalten. 
9) A. Diejenigen Truppentheile, welche ihre Augmentations-Waffen in eigenem Verwahrsam halten, 
haben die rnbhigten. Waffen aus den qu. Augmentationsbeständen herzugeben. 
sche- Instandhaltung bezw. Instandsetzung dieser Waffen hat durch die Truppenbüchsenmacher zu 
erfolgen. 
An Waffenreparaturgeld erhalten die Truppen: 
a. bei einer 10wöchigen Uebung: 
1) pro Ersatz-Reservisten der Infanterie und Fußartilleriee 19 Pf., 
2) desgleichen der Jogesk 6e7 
b. bei einer 4wöchigen Uebung: 
1) pro Ersatz-Reservisten der Infanterie und Fußartillere2227 Pff. 
2) desgleichen der Jasrger 35 
Die Büchsenmacher arhalten für die mit der Instandhaltung bezw. Instandsetzung der qu. Waffen 
verbundenen baaren Auslagen einmalige Pauschsummen: 
ad u. 1. von 18 Pf., 
- von 25,5 = 
. von 6 Pf., 
  
ad b. 
- 2. von 8,5 
B. Im Uebrigen sind die benöthigten Waffen aus den bei den Artillerie-Depots niedergelegten Be- 
ständen der betreffenden Ersatz-Truppentheile und der Augmentationen auf die speziellen Anweisungen 
der General-Kommandos zu verabfolgen. . ·· 
Sofern die vorberegten Bestände nicht in den den Uebungsorten zunächst gelegenen Artillerie= 
Depots aufbewahrt werden, sind die Anweisungen auf die bezüglichen Etatsbestände der nächstgelegenen 
Artillerie-Depots zu erlassen. . 
Werden Waffen im Laufe der Uebung reparaturbedürftig, so in dieselben von dem Artillerie- 
Depot zu repariren bezw. umzutauschen, wenn sich dasselbe am Uebungsorte befindet. 
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie-Depots nicht befinden, sind für den im Laufe 
der Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen gereinigt, aber in ihrem augenblicklichen Zustande, an 
nselben Alerie Depois zurückzuliefern und von letzteren durch die Zeughausbüchsenmacher in Stand 
etzen zu lassen. 
Alle aus Instandsetzung der Waffen entstehenden Kosten haben die Artillerie-Depots zu bezahlen 
und bei Kapitel 37 Titel 18 a. des Etats zu verausgaben. 
Dagegen wird den Truppentheilen für Ersatz-Reservisten Waffenreparaturgeld nicht gewährt, 
dasselbe ist vielmehr seitens der Intendanturen dem vorerwähnten Kapitel 37 Til 18a. aus Kapitel 
24 Tiel 21 als Rück-Einnahme zu überweisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten haben die 
Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren. 
i0) An Munition werden für jeden Ersatz-Reservisten: 
a. für die 10wöchige Uebung: bei der Infanterie 40, den Jägern 55 scharfe und für beide 
Kategorien 25 Platzpatronen, sowie 10 Patronen Zielmunition, · 
ür die 4wöchige Uebung: bei der Infanterie 40, den Jägern 50 scharfe und für beide 
Kategorien 25 Platzpatronen, sowie 10 Patronen Zielmunition gewährt. 
Letztere ist von den bezüglichen Truppentheilen fertig zu liefern und denselben hierfür das von 
den Ersatz-Reservisten verschossenc und wieder aufgefundene Blei als Aequivalent zu überlassen. 
ür die Ersatz-Reservisten der Fße#rüllere und der Pioniere sind für beide Uebungen pro Mann 
8 scharfe und 5 Platzpatronen und bei den Pionieren außerdem die Materialen zu 5 Patronen Ziel- 
munition zu verabfolgen. 
  
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