Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

— 83 — 
werden. Falls vorher nicht zu übersehende Verhältnisse eine nachträgliche Aenderung der vorerwähnten Dis- 
positionen bedingen sollten, haben in der Regel die inzwischen seitens der General-Kommandos etwa schon 
getroffenen entgegenstehenden Verfügungen hiergegen zurückzustehen. 
Soweit die Uebungen der Artillerie es gestatten, kann auch während derselben eine Mitbenutzung 
der Plätze und der Barackenlager ducch andere Truppen stattsinden. In diesen Fällen ist eine Einigung der 
betreffenden Truppen-Kommandos erforderlich. Kommt dieselbe nicht zu Stande, so kritt das General-Kommando 
mit der General-Inspektion der Artillerie dieserhalb in Verbindung, wobei aber die Ansprüche des Artillerie= 
Truppentheils auf Platz und Lager in erster Linie stehen. 
Die auf den Schießplätzen seitens der Artillerie aus eigenen Mitteln bezw. aus den Schießübungs- 
geldern errichteten Gebäude und Anlagen, abgesehen von den Restaurationsbaulichkeiten und Latrinen, sind 
von der Benutzung durch die anderen Truppen ausgeschlossen, soweit sich die Schießplatz-Verwaltungs-Kommission 
nicht zur Gestattung einer vorübergehenden Mitbenutzung — namentlich behufs Auftewahrung von Scheiben- 
material — event. unter Gewährung einer angemessenen Abnutzungs-Vergütigung aus Fonds des betreffenden 
Truppentheils, bereit finden läßt. 
Antäge der Infanterie= 2c. Truppentheile, betreffend die Anlage eigener Baulichkeiten zur Unter- 
bringung von Scheibenmaterial 2c., unterliegen zunächst der Begutachtung der Schießplatz-Verwaltungs- 
Kominissien 
iese 
  
    
  
  
           
    
    
        
   
  
    
  
der 
die 
    
  
  
  
  
Scheiben, der Anlage 
e 
von und oder die Grasnar 
zerstören, 
2 
Kommandos, 
selben Orte 
an 
. welcher 
allgemeinen 
  
  
r 
Departement 
theile aus den 
Premier- 
offizier, 
Truppen, der die 
Schießplatz-Ver- 
Vorstehender Auszug aus der Seitens des Kriegs-Ministeriums erlassenen: 
„Vorschrift für die Ueberweisung der Bedürfnisse zu den Schießübungen und den Instruktions= 
Laboratorien-Arbeiten der Artillerie und für die Verwaltung der Schießübungsgelder (Schießplatz- 
4 Verwaltung Vorschrift vom 22. Februar d. J.“ 
wird hiermit auch zur Kenntniß derjenigen Komn. ando-Behörden und Truppentheile gebracht, welche nach dem 
Druckvorschriften-Ekat Exemplare dieser Vorschrift nicht erhalten. 
Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement. 
4. Wittich. 
J. 985/3 A. 1. v. Hänisch v. 
*) Von allen baulichen Veränderungen auf, den Shießptätzen — sei es, daß sie durch die Artillerie oder 
durch udere Truppentheile vorgenommen werden — ist den General-Kommandos rechtzeitig Mittheilung zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.