— 83 —
werden. Falls vorher nicht zu übersehende Verhältnisse eine nachträgliche Aenderung der vorerwähnten Dis-
positionen bedingen sollten, haben in der Regel die inzwischen seitens der General-Kommandos etwa schon
getroffenen entgegenstehenden Verfügungen hiergegen zurückzustehen.
Soweit die Uebungen der Artillerie es gestatten, kann auch während derselben eine Mitbenutzung
der Plätze und der Barackenlager ducch andere Truppen stattsinden. In diesen Fällen ist eine Einigung der
betreffenden Truppen-Kommandos erforderlich. Kommt dieselbe nicht zu Stande, so kritt das General-Kommando
mit der General-Inspektion der Artillerie dieserhalb in Verbindung, wobei aber die Ansprüche des Artillerie=
Truppentheils auf Platz und Lager in erster Linie stehen.
Die auf den Schießplätzen seitens der Artillerie aus eigenen Mitteln bezw. aus den Schießübungs-
geldern errichteten Gebäude und Anlagen, abgesehen von den Restaurationsbaulichkeiten und Latrinen, sind
von der Benutzung durch die anderen Truppen ausgeschlossen, soweit sich die Schießplatz-Verwaltungs-Kommission
nicht zur Gestattung einer vorübergehenden Mitbenutzung — namentlich behufs Auftewahrung von Scheiben-
material — event. unter Gewährung einer angemessenen Abnutzungs-Vergütigung aus Fonds des betreffenden
Truppentheils, bereit finden läßt.
Antäge der Infanterie= 2c. Truppentheile, betreffend die Anlage eigener Baulichkeiten zur Unter-
bringung von Scheibenmaterial 2c., unterliegen zunächst der Begutachtung der Schießplatz-Verwaltungs-
Kominissien
iese
der
die
Scheiben, der Anlage
e
von und oder die Grasnar
zerstören,
2
Kommandos,
selben Orte
an
. welcher
allgemeinen
r
Departement
theile aus den
Premier-
offizier,
Truppen, der die
Schießplatz-Ver-
Vorstehender Auszug aus der Seitens des Kriegs-Ministeriums erlassenen:
„Vorschrift für die Ueberweisung der Bedürfnisse zu den Schießübungen und den Instruktions=
Laboratorien-Arbeiten der Artillerie und für die Verwaltung der Schießübungsgelder (Schießplatz-
4 Verwaltung Vorschrift vom 22. Februar d. J.“
wird hiermit auch zur Kenntniß derjenigen Komn. ando-Behörden und Truppentheile gebracht, welche nach dem
Druckvorschriften-Ekat Exemplare dieser Vorschrift nicht erhalten.
Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement.
4. Wittich.
J. 985/3 A. 1. v. Hänisch v.
*) Von allen baulichen Veränderungen auf, den Shießptätzen — sei es, daß sie durch die Artillerie oder
durch udere Truppentheile vorgenommen werden — ist den General-Kommandos rechtzeitig Mittheilung zu machen.