Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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und Wermessungsregistere zu ermitteln ist, bat die zuständige Beboͤrde, bezuͤglich in 
Einvernehmen mit dem Fuͤrstl. Jagd, und Forstdepactement, mit der betreffenden 
jenseitigen Beboͤrde ein Abkommen dahin zu vermitteln, daß die Wlederherstellung 
der Grenzsteine bis zur nächsten allgemeinen Gienzreolston ausgesetze bleibe, damit 
alsdam deren Wiedereinsehung durcch die beideeseitigen Kommissarien unter Zuzlehung 
eines gemeinschastlichen Gieometers ersolge. Sind die betressenden Grenzsleine noch 
vorhanden und brauchbar, so ilt jenes Abkommen zugleich dohin zu richten, daß dle- 
selben durch die betressenden Ortsbehörden oder Forllbeamten bis zum Eintrit der 
allgemeinen Grenzreviston vor Beschädlgung sicher gestellt werden. 
Sollte co jedoch aus besonderen Gründen nicht räcblich erscheinen, der Wleder- 
berstellung eines oder mehrerer Grenzsteine, deren Stondpunkt zweiselhast und ersl 
durch geometrische Nachmessung senzzuslellen ist, bis zur näck sten allgemeinen Grenf- 
revision Anstand zu geben, so bat die beressende Bebörde sofort anber Anzeige zu 
machen, um mit der betressenden jenseitigen Landesbrhörde eine Vereinbarung dahin 
cressen zu können, daß die Wiederhersiellung ohne Ausschub, sei cs durch beidet seits 
abzuordnende Kommissarien umter Zuziehung eines gemelnschaftlichen Geometers, oder 
durch zwei von beiden Seiten verpflichtete Geomeler ersolge. 
3. 
Sollte selbst der Fall eintreten, daß der rezesimänige Standpunkt eines oder 
mehrerer Grenzsteine dergestalt verdunkelt wird, daß selbst der geometrischen Nach- 
messung und Festslellung der Standpunkte Schwierigkeiten entgegentreten, oder slellen 
sich sonst Grenzverdunkelungen herous, so wird glrick solls sosortige Anzeige der be- 
cressenden Behörde hierüber erwortel, damit mit der betessenden jensettigen Landes- 
behörde die den Umständen enisprechende Vereinbarung gerrossen werden kann. 
1. 
Damie Mängel der G'renzgbeseichnung zeitig und so, wie in den 6#. 1 bis 
angeordnet isi, abgeholsen werden fkoͤnnen, haben — gemaͤß der mit der jenseitigen 
Landesbehörde getrofsenen Vereinbatung — die beiderseitigen ber#essenden Ortsvorstände 
(Felogeschwornen) beüglich Neviersorstbeomten die Landesgrensc, wenigstens einmal 
in jedem Jahre und zwar om 1. Moi zu begehen und iede hierbel oder sonst be- 
merkie Verlezung eines Grenzzeichens so schleunig aols möglich zur Kenneniß der zu- 
händigen Behörde zu bringen, welcke bezuglich, in Estwerkeh#nen mit Fuͤrstl. Jagd- 
und Forstbepartement nach den Umständen örtllche Untersuchung vorzunehmen und 
gemäß der vorslehenden Vorschristen entweder die sosortige Wiederherstellung des 
Grenzzeichens oder dessen Sicherslellung einzukeiten oder Bericht anher zu erslocten hat. 
Finden sich übrigeno bei den alljährlich regelmäßig am 1. Mal oder aus be- 
sonderen Gründen auß#ergewößnlich harsinepnsnon Grenzbegebungen Grenzstelne,
	        
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