Berlin, den 2. Mai 1834.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 908/4. A. 1.
Nr. 89.
Verfahren beim Aufenthaltswechsel kranker setn des Friedensstandes und Berichterstattung über
iere.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: Offiziere des Friedensstandes der Armee, welche krank
we und dementsprechend in den Rapporten geführt sind, bedürfen zu einem Wechsel des Aufenthalts-
ortes der nur auf Grund eines ärztlichen Attestes zu t Sercziet des Regiments-Kommandeurs
oder entsprechenden Diensworgesetzen, bezw. sofern es voraussi um einen längeren Aufenthalt an
dem neuen Orte handelt, der eehmigung des betreffenden Vöheeren se nach Maßgabe der zustände en
Befu Wsse zur Urlaubsertheilung, wie solche durch Meine Ordre vom ktober 1879 geregelt sind. Soll
der Aufenthalt nach einem Orte des Auslandes verlegt werden, so bedarf es dazu der Genehmigung seitens
des kommandirenden Generals oder entsprechenden Dienstvorgesetzten. — Die Genehmigung ist nachträglich
einzuholen, wenn sie unter besonderen Verhältnissen nicht 2 erbeten werden konnte Bei estetraten
oder sonst zur Abfüun von Dienstkorrespondenz seitweise nicht befähigten Offizieren haben die Regiment
Kommandeure 2c. sich auf andere geeignete Weise über den Aufenthaltsort derselben in Kenntniß zu erhalten.
Von dem durch Krantheit eines Dhbch bedingten Aufentent im Auslande uschließuch Oeskschche Ungarn
und Schweiz) ist Mir Meldung zu erstatten. Wird ein Offizier über bie Zeit von sechs Monaten hinaus
durch uchen an der Ausübung des Dienstes behinder t o ist Mir auf dem Instan tnsn u berichten
wobei in jedem Falle hervorzuheben bleibt, ob und bis zu wel
Dienstfähigkeit zu erwarten ist.
Berlin, den 24. April 1884.
ist
em Jeitpunke bi Wiederherstellung bi zur vollen
Wilhelm:
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 2. Mai 1884.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 837/4. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 90.
Abänderungen des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden.
Auf den Mir haltenen ra, benehmige Ich folgende Abänderungen des Geldverpflegungs-Reglements
für - Sm Heer im F
24 kommt de- 5 4. in Wegfall.
3 . ¾- 25 erhält folgende Fassu
„Offiziere, welche krank wu sind und dementsprechend in den Rapporten geführt werden,
beziehen das Ochal unverk
Wenn ihre Aufnahme in o Miltär ea Preh erfolzt, entrichten sie dafür aus ihrem Gehalt
die festgesetzte pütng. — Vergl. das Reglement für die Friedenslazarethe.“ )
In der Anmerkung ") zum §. 25 fällt die erste Zeile fort.
Das Kriegs- Min#sberan hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 24. April 1884.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff.