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StmeeMerordnungsVlatt
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
18. Jahrgang. Berlin, den 21. Juni 1834. Nr. 11.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.(.50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Leßterer erfolgt auch der Verkauf Fiielne ummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern no
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geripnete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.fK4 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 103.
Stellung der Stabshoboisten, Stabstrompeter, Stabshornisten zu den Feldwebeln (Wachtmeistern.)
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: die Stabshoboisten, Stabstrompeter, Stabshornisten stehen
zu den Feldwebeln (achtmestern einschließlich der Feldwebel (Wachtmeister) derjenigen Kompagnie 2c., welcher
die Regiments- bezw. bei den selbstständigen Bataillonen die Bataillons-Musik zugetheilt ist, in einem koordinirten
Verhältniß. Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 27. Mai 1884.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 9. Juni 1884.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 815/5. A. 1.
Nr. 104.
A##nderungen bezw. Ergänzungen des Exerzir-Reglements für die Kavallerie vom 5. Juli 1876.
Berlin, den 9. Juni 1884.
Auf Alerhohlten Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs haben folgende Abänderungen bezw. Er-
gänzungen des Exerzir-Reglements für die Kavallerie einzutreten:
I. Im §. 55 Ziffer 6 ist hinter „das Ganze“ in neuer Zeile einzuschalten: *#
„der vom Divisions-Kommandeur zu bestimmende Ruf für die Division.“
Im F§. 212 Ziffer 1 ist statt „das Ganze“ zu setzen: „Divisions-Ruf.“
Der letzte Satz dieser Ziffer ist zu streichen.
II. Der letzte Satz im §. 167 ist zu streichen.
§. 164 Ziffer 5 a vorletztes alinen erhält folgende Fassung:
„Die Echelons gehen nach dem Choc in den Trab über und halten unmittelbar darauf, oder
hen zum Einzeln-Gefecht auseinander (. 103).“
§. 212 Ziffer 3 ist zu streichen; Ziffer 4 erhält die Nummer 3 und folgende Fassung:
„Attacken, welche 2 Kavallerie-Abtheilungen an einander führen, nüßen bei Annäherung auf
(0 Schritte beendet sein und kann in dieser Entfernung das Handgemenge zur Darstellung
ommen.“