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· Nr. 122.
Stempel zu Kauf= und Lieferungs-, sowie Werkverdingungsverträgen.
Berlin, den 12. Juli 1884.
er nachstehende Erlaß des Preußischen Herrn Finanz-Ministers an die Provinzial= Steuerbehörden vo
28. Juni 1884 III. 8200, Peußischen Iman v6 5 "
durch welchen dessen frühere gleichartige Erlasse vom 26. Juni 1883 — abgedruckt im Armee-Ver-
ordnungs-Blatt pro 1883 Seite 140/141 — und vom 29. November 1383 — abgedruckt im Armee-
Vecrordnungs-Blatt pro 1884 Seite 13/14 — erläutert werden,
sowie das in dem Eingangs erwähnten Hrlase des Herrn Finanz. Ministers in Bezug genommene Gesetz,
betreffend die Stempelsteuer für Kauf= und Leferungsverträge im —7 Verkehr und für
Wertperdingungsverträge, vom 6. Juni d. Is.,
werden hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 173. 7. 84. M. O. D. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 28. Juni 1884.
Im Verfolg der Verfügungen vom 28. Juni und 29. November v. Is. — III. 8487 und 14156 —
mache ich Ew. Hochwohlgeboren auf das in der Gesetzsammlung S. 279 erschienene, mit dem 4. Juli d. Is.
in Kraft tretende Gesetz, betreffend die Stempelsteuer für Kauf- und r[. J e im kaufmännischen
Verkehr und für Werkverdingungsverteäge, vom 6. Juni d. Is. noch besonders aufmerksam. Da durch
8 1 dieses Gesetzes die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 30. April 1847 und die derselben entsprechenden
orschriften der Tarife zu den Stempelsteuer-Verordnungen vom 19. Juli 1867 Nr. 29 d und 7. August 1867
Nr. 28d aufgehoben sind, so unterliegen Kauf= und Lieferungsverträge über andere Gegenstände als Grund-
stücke oder Grundgerechtigkeiten — insoweit vieselben nicht nach §. 11 des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli 1881
(RN.-G.-Bl. S. 185) vom Preußischen Stempel befreit sind (vergl. Tarifnummer 4 a zum Reichsgesetze und
" 9 des letzteren) — in Zukunft dem für Kauf= und Lieferungsverträge über bewegliche Gegenstände im
lgemeinen vorgeschriebenen Stempel von ½ Prozent des Kauf= oder Acherungspresen auch dann, wenn die
von einem Kaufmann vorgenommene Veräußerung eines nach seinem Geschäft zur Veräußerung bestimmten
Gegenstandes in Frage steht. Der Stempel ist bei Kaufverträgen, welche mit einer vom Stempel befreiten
Person (z. B. dem Reichs= oder Preußischen Fiskus) geschlossen sind, nur zur Hälfte, dagegen bei Verträgen
über Lieferungen an das Reich, den Staat oder ögeslo ßnr Anstalten, zum vollen Betrage zu verwenden.
Bei Werkverdingungsverträgen, inhalts deren der Uebernehmer auch das Material für das übernommene
Werk ganz oder theilweise anzuschaffen hat, ist nach §. 2 des Gesetzes vom 6. Juni d. Is. zu verfahren.
Für Nebenverträge 6 B. Kompromißverträge), welche in Kauf= oder Lieferungsverträgen, oder in Werk-
verdingungsverträgen der in §. 2 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art enthalten sind, ist neben dem Kauf-
oder #|ngsstenpel auch noch der allgemeine Vertragsstempel, — und zwr, wenn der eine der Vertrag-
schließenden eine vom Stempel befreite Person ist, in der darstellbaren Hälfte von 1 Jk., — # verwenden.
Dagegen bedarf es bei Werkverdingungsverträgen der im §. 2 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art, falls
wegen des darin enthaltenen Arbeitsverlrags der allgemeine Vertragsstempel verwandt ist, eines besonderen
Stempels für etwaige Nebenverträge nicht.
Der Finanz-Minister.
v. Schole.
err An sämmtliche Herren Provinzial-Steuer-Direktoren und den (Tit.) Herrn Grolig, Hochwohlgeboren
zu Erfurt.
No. III. 8200.
Gesetz, betreffend die Sienelseuer für Kauf= und Lieferungsverträge im kaufmännischen Verkehr
und für Werkverdingungsverträge. Vom 6. Juni 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ·
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit
Aus nahme der Hohenzollernschen Lande und des Kreises Herzogthum Lauenburg, was folgt: