Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Nr. 131. 
Eröffnung einer neuen Eisenbahn. 
D Berlin, den 9. Juli 1884. 
8 r 
— — 
Kriegs- Ministerium Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Funck. 
Hartrott. 
No. 281/7. 84. M. O. D. 3. 
Nr. 132. 
Vollstreckung der unter Auflösung des militärischen Dinstterhälisse,g von Preußischen Militärgerichten 
gegen Bayerische Staatsangehörige erkannten Freiheitsstrafen. 
Berlin, den 14. Juli 1884. 
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 8. März d. Is. (A.-V.-Bl. S. 66) wird bekannt gemacht, daß die 
von Preußischen Milhtäcgerichten gegen Bayerische Btcbsschei örige erkannten r Femäß dem Bundesraths- 
beschluß vom 19. Februar 1875 in Bayern zu vollstreckenden eceitsstrofen und und 
u u sthanstrafen inn im „huchthause Plassenburg bei Kulmbach in Hberfrachen Gefängnißstrafen im 
ngni 
auf Antre der — berse zu vollstrecken sind. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Hänisch. Ziegler. 
No. 402. 5. A. 2. 
Nr. 133. 
Verzeichniß 
der höheren Lehranstalten, welche zur Musstellung der im 8. 3 der WVerordmung über die Ergänzung der 
Offiziere des Friedensstandes vom 11. März 1880 bezeichneten Abiturienten= bezw. Primaner-Zeugnisse 
erechtigt sind.) 
A. Zur Ausstellung vollgültiger Abiturientenzeugnisse, welche von der Ablegung der 
Portepeefähnrichs-Prüfung befreien, sowie von Reifezeugnissen für die Prima, welche zur 
ulafsung zu der Portepeefähnrichs-Prüfung berechtigen: 
a. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 7. das Alistädtische Gymnasium zu Königsberg 
. i r. 
Provinz Ostpreußen. 8. das Frievrichs- Kollegium zu Königsberg i. Ostpr., 
1. Das Gymnasium zu 9.. Kneiphöfische Gymnasium daselbst, 
2. - - 10. - Wilhelms-- aunnesium daselbst, 
3. - - - 11. " Gymnastum zu L 
4. - - - 12. - - - einel 
5.- - - 13. - - -Rastenburg, 
6. = - - 14. - - Rüössel, 
15. O - -Vilsit, 
16. - - - Wehlau. 
  
*) Die Tusgeben eines Neuabdrucks des Anhangs 1 und 2 zur Verordnung über die Ergänzung der Ofsiziere 
des Friedensstande# vom 11. März 1880 wird in nächster Zeit erfolgen und derselbe sodann den betressenden Kommando- 
und Verwaltungs-Behörden in den erforderlichen Anzahl von Exemplaren per Couvert zugesandt werden.
	        
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