Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Die Kommandeure der Train-Bataillone, in deren Sscem Verhältnisse zu den Train-Depots sich 
nichts ändert, haben die Disziplinar-Strafgewalt und Befugniß zur Urlaubsertheilung eines Regiments- 
Kommandeurs über das ihnen unterstellte Depot-Personal mit der Maßgabe auszuüben, daß in 
Vertretungsfällen diese Befugnisse an die ersten Offiziere der Train-Depots übergehen. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Bad Gastein, den 19. Juli 1884. 
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin, den 28. August 1884. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit nachstehendem Bemerken bekannt gemacht: 
Der Uebergang des Train-Depot-Unterpersonals aus dem Etat der Train-Bataillone in den der 
Train-Depots 4 mit dem 1. April 1886 stattzufinden. 
Die Mannschaften empfangen von diesem Zeitpunkte ab die Löhnung von den Train-Depots und 
werden, soweit Raum vorhanden, in den Devot-Wohngebäuden untergebracht; mit den übrigen Gebührnissen 
ist das qu. Personal, wie bisher, von den Train-Bataillonen abzufinden. 
Die Bestimmungen im Passus 2 und 4 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre treten sofort in Kraft. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
m 
  
No. 672/7. A. 2. 
Nr. 142. 
Abänderung der Bestimmungen über die Beschaffenheit der Särge zur Beerdigung verstorbener 
Mannschaften des Friedensstandes. 
Auf den Mir gehaltenen. Vortrag will Ich hierdurch genehmigen, r*i der §. 358 bes Reglements für die 
Friedens-Lazarethe vom 5. Juli 1852 — insoweit darin über die Be da enheit der Särge zur Beerdigung 
verstorbener Mannschaften und die Mitgabe von Hemden in das Grab Bestimmung getroffen ist — dahin 
abgeändert wird, daß für verstorbene Mannschaften des Schestanden Särge mit zugehörigem Sterbehemde 
be chafst werden dürfen, wie solche bei einfachen bürgerlichen Beerdigungen ortsüblich sind, die Mitgabe eines 
Soldatenhemdes in das Grab aber fortan in Wegfall kommt. 
Bad Gastein, den 24. Juli 1884. „ 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
êk“m— Berlin, den 5. August 1884. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch bekannt gemacht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 1624/7. M. M. Aá. v. Hartrott. 
Nr. 143. 
Versebung 2c. von Zahlmeistern. 
D 8 Berlin, den 5. August 1884. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung bestimmt das Kriegs-Ministerium: · 
1) Bei der ersten Anstellung von Zahlmeistern erfolgt die Ernennung zu dieser Charge und die Bhheichnung 
des Armee-Korps durch das Kriegs-Ministerium (Militär-Oekonomie-Departement), die Bezeichnung 
des Truppentheils bezw. des Instituts oder der Anstalt durch die General-Kommandos. 
Die Befugniß zur Versetzung von Zahlmeistern bei den Truppen, J Liuten und Anstalten innerhalb 
des Korps-Bereichs bezw. Armee-Korps geht bis auf Weiteres mit den unter 2. erwähnten Aus- 
nahmen auf die General-Kommandos über.
	        
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