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Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos
zur Militär-Schießschule. zur Gewehr-prüfungskommission.
Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber
nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als dies un-
beschabet des Hauptzwecks — Erlangung eines
durchaus tüchtigen Personals — geschehch kann.
III. Beförderung der kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen.
Die kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Sergeanten
beiw. SJeteiten befärdert woerden ·
amit jedoch vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine, welche sich nicht zur Zufriedenheit führen
oder Ungemssendes leisten, während idt Kommandos in eine höhere **k “s hat sich der
Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Militär-Schießschule bezw. Gewehr-Prüfungskom-
mission in Verbindung zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten
Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos nicht ent-
gegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörden ist seitens des Truppentheils Rechnung zu
ragen. .. · ... ." ·
MstdemBenackzrtchttgungsschretben·anpieMtlttär-Schtcßfchule bezw. Gewehr-Prüfungskommission über
die erfolgte Beförderung sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden.
IV. Ueberweisungspapiere.
Die Truppentheile haben die Personal= und;
HQualifikationsberichte der zu den Lehrkursen der
Militär-Schießschule kommandirten Offiziere, ein-
chließlich der Hülfslehrer, in ae der
Festsetzung unter Ziffer 12 b der Dienstvorschrift
ür den Inspekteur der Insanterischulen —
V.-Bl. 1881, S. 154 — direkt an den In-
pekteur der Infanterieschulen einzusenden. Die
Personal= und Oualifikationsberichte gehen in
gleicher Weise zurück.“)
Nach Beendigung des Kommandos her der
Kommandeur der Militär-Schießschule Urtheile
über die kommandirten Offiziere ahugeben und
auf dem Instanzenwege an die betreffenden Re-
giments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen.
Für die von der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungskommission übertretenden Unteroffiziere sind
die Ueberweisungspapiere von der ersteren an die letztere abzugeben. 4
Für jeden kommandirten Unteroffizier — einschl. Lazarethgehülfen — und Gemeinen, und zwar 4 jeden
auf einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe der anliegenden Schemas an die Militär-Schießschule
bezw. Gewehr-Prüfungskommission einzusenden: »
a) das Nationale, aus welchem der monatliche Löhnungssatz, die Höhe der etwa vom Kruppenthei
gäwähten Zulage, sowie die Führung des Betreffenden und die etwa erlittenen Strafen ersichtlich
ein müssen;
b) ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke; 4 · » ·
e) eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten in Bezug auf die Klein-
montirungsstücke (Vergütung der Unterofsiziere für das dritte Paar Stiefel), Sohlenauflegegeld rc.
für die Dauer des Kommandos ergeben.
We en der Personal- und Qualisikationsberichte der
*) Weg
an die Militär-Schießschule als etatsmäßige Mitglieder oder,
als Assistenten überwiesenen Offiziere siehe die Festsetzung
unter Zisser 12 a der Dienstvorschrift für den Inspe eur
der Infanterieschulen — A.-V.-Ml. 181, S. 154.
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