Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos 
zur Militär-Schießschule. zur Gewehr-prüfungskommission. 
Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber 
nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als dies un- 
beschabet des Hauptzwecks — Erlangung eines 
durchaus tüchtigen Personals — geschehch kann. 
III. Beförderung der kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen. 
Die kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Sergeanten 
beiw. SJeteiten befärdert woerden · 
amit jedoch vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine, welche sich nicht zur Zufriedenheit führen 
oder Ungemssendes leisten, während idt Kommandos in eine höhere **k “s hat sich der 
Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Militär-Schießschule bezw. Gewehr-Prüfungskom- 
mission in Verbindung zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten 
Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos nicht ent- 
gegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörden ist seitens des Truppentheils Rechnung zu 
ragen. .. · ... ." · 
MstdemBenackzrtchttgungsschretben·anpieMtlttär-Schtcßfchule bezw. Gewehr-Prüfungskommission über 
die erfolgte Beförderung sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden. 
IV. Ueberweisungspapiere. 
Die Truppentheile haben die Personal= und; 
HQualifikationsberichte der zu den Lehrkursen der 
Militär-Schießschule kommandirten Offiziere, ein- 
chließlich der Hülfslehrer, in ae der 
Festsetzung unter Ziffer 12 b der Dienstvorschrift 
ür den Inspekteur der Insanterischulen — 
V.-Bl. 1881, S. 154 — direkt an den In- 
pekteur der Infanterieschulen einzusenden. Die 
Personal= und Oualifikationsberichte gehen in 
gleicher Weise zurück.“) 
Nach Beendigung des Kommandos her der 
Kommandeur der Militär-Schießschule Urtheile 
über die kommandirten Offiziere ahugeben und 
auf dem Instanzenwege an die betreffenden Re- 
giments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen. 
Für die von der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungskommission übertretenden Unteroffiziere sind 
die Ueberweisungspapiere von der ersteren an die letztere abzugeben. 4 
Für jeden kommandirten Unteroffizier — einschl. Lazarethgehülfen — und Gemeinen, und zwar 4 jeden 
auf einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe der anliegenden Schemas an die Militär-Schießschule 
bezw. Gewehr-Prüfungskommission einzusenden: » 
a) das Nationale, aus welchem der monatliche Löhnungssatz, die Höhe der etwa vom Kruppenthei 
gäwähten Zulage, sowie die Führung des Betreffenden und die etwa erlittenen Strafen ersichtlich 
ein müssen; 
b) ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke; 4 · » · 
e) eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten in Bezug auf die Klein- 
montirungsstücke (Vergütung der Unterofsiziere für das dritte Paar Stiefel), Sohlenauflegegeld rc. 
für die Dauer des Kommandos ergeben. 
  
  
We en der Personal- und Qualisikationsberichte der 
*) Weg 
an die Militär-Schießschule als etatsmäßige Mitglieder oder, 
als Assistenten überwiesenen Offiziere siehe die Festsetzung 
unter Zisser 12 a der Dienstvorschrift für den Inspe eur 
der Infanterieschulen — A.-V.-Ml. 181, S. 154. 
„S. 1
	        
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