Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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2) Desgleichen werden die Bestimmungen der 88. 178 und 182 der Garnisonverwaltungs-Ordnung da- 
hin ergänzt, daß die Selbstverwaltung bezw. Selbstbeschaffung des Feuerungsmaterials durch die 
ruppen ###Q neu erbaute Kasernements. erst dann als zulässig zu erachten ist, wenn die letzteren sich 
vorher während zwei voller ult. April abschließender Winterheizperioden, also mindestens ein Jahr 
und sieben Monate im Gebrauch befunden haben und dementsprechend erheizt worden sind. 
- Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
No. 19%. M. 0. D. 4. 
Nr. 173. 
Umwandlung der Bezeichnung „Festungs-“ bezw. „Fortifikations-Bauhof“ in „Festungsschirrhof"“. 
D Berlin, den 10. Oltober 1884. 
ie Bezeichnung; Festungs= bezw. Fortifikations-Bauhof wird hierdurch in „Festungsschirrhof“ umgewandelt. 
Die iheiche 8. Fg e sowie die Inschriften auf e rc. Ki dmac 1#tr ändern. 
Die Kosten der letzteren Maßnahme trägt der Dotirungsfonds der betreffenden Festung. 
greMster 
Bronfart v. Schellendorff. 
No. 32. 10. 81. Ing. 
Nr. 174. 
Schieß-Instruktion für die Infanteric. 
Berlin, den 3. Oktober 1884. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. v. M. — Nr. 423/9. A. 1. — (A.-V.-Bl. S. 148) wird 
hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht, daß den Kommando-Behörden rc. in den nächsten Tagen die ent- 
sechewe Zahl von Exemplaren der Schieß-Instruktion für die Infanterie nach Maßgabe des Druckoor- 
schriften-Etats per umschiag und unter Beifügung eines Vertheilungsplans zugehen wird. · 
In welchem Verlage, bezw. zu welchem Preise diese Instruktion demnächst im Buchhandel erscheinen 
wird, darüber bleibt die weitere Mittheilung noch vorbehalten. 
« Kriegs-Ministerium. 
No. 931/9. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 175. 
Schieß-Instruktion für die Infanterie. 
Berlin, den 13. Oktober 1884. 
Unter Bezugnahme auf den vorstehenden Erlt vom 3. d. Mts. (No. 931/9. A. 1.) wird hiermit zur 
Kenntniß der Armee gebracht, daß die neue Schieß-Instruktion für die Infanterie in dem Verlage der 
Königlichen Hofbuchhandlung von C. S. Mittler und Sohn hierselbst — Kochstraße 69/70 — esscheinen wird 
und zwar bei direktem Bezuge zu dem Preise von 40 Pf. pro Exemplar; gebunden — Pappdeckel mit Lein- 
wandrücken — 15 Pf. 8 · »« 
Gleichzeitig wird bemerkt, wie in dieser Instruktion folgende Druckfehler zu berichtigen sind: 
1) Auf Seite 43, 1. Zeile von oben, anstatt „Nr. 6“ zu setzen „Nr. 7“ un 
2) auf Seite 55, 17. Zeile von oben, anstatt „S. 7,#“ zu setzen: „§. 7,8 . 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
Mülker. Frhr. v. Gemmingen. 
No. 334/10. 84. A. 1.
	        
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