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Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos
zur Militär,Schießschule. zur Gewehr-Prüfungskommission.
Zu letzterem Behuf haben die Truppentheile
bis späiestene 14 Tage vor dem Eintreffen der
Offiziere in Spandau der Militär-Schießschule
mitzutheilen, ob die Offiziere beabsichtigen, sich
selost einzumiethen, oder Naturalquartier zul
beziehen.
6) Wegen Gewährung von Reisegeldern an Ofüiere, im Fall einer Mobilmachung wird auf die Verfügung
vom 15. Dezember 1880 — No. 543. 11. . O. D. 3 — hingewiesen.
IX. Allgemeine Bemerkungen.
1) Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere
benutzen bei * Schießübungen die Gewehre
ihrer Bursche
2) Die Ablosung von Mannschaften, behufs ihrer Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen
erfolgt nur durch direkte Kommunikation der Truppentheile mit der Militär-Schießschule bezw. Gewehr.
Prüfungskommission. Der betreffenden Behörde sind vie bezüglichen Anträge, unter Angabe Ent-
lassungstermines, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Sneoeue
3) Den als Hülfslehrer sowie den zu den Lehrkursen
kommandirten Olseren. sind nur solche Burschen
mitzugeben, welche während der Dauer des
Kommandos nicht zur Reserve entlassen werden.
Hierzu das Inhalts-Verzeichniß des 17. Jahrganges dieses Blattes.