Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

— 8 — 
Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos 
zur Militär,Schießschule. zur Gewehr-Prüfungskommission. 
Zu letzterem Behuf haben die Truppentheile 
bis späiestene 14 Tage vor dem Eintreffen der 
Offiziere in Spandau der Militär-Schießschule 
mitzutheilen, ob die Offiziere beabsichtigen, sich 
selost einzumiethen, oder Naturalquartier zul 
beziehen. 
6) Wegen Gewährung von Reisegeldern an Ofüiere, im Fall einer Mobilmachung wird auf die Verfügung 
vom 15. Dezember 1880 — No. 543. 11. . O. D. 3 — hingewiesen. 
IX. Allgemeine Bemerkungen. 
1) Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere 
benutzen bei * Schießübungen die Gewehre 
ihrer Bursche 
2) Die Ablosung von Mannschaften, behufs ihrer Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch direkte Kommunikation der Truppentheile mit der Militär-Schießschule bezw. Gewehr. 
Prüfungskommission. Der betreffenden Behörde sind vie bezüglichen Anträge, unter Angabe Ent- 
lassungstermines, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Sneoeue 
3) Den als Hülfslehrer sowie den zu den Lehrkursen 
kommandirten Olseren. sind nur solche Burschen 
mitzugeben, welche während der Dauer des 
Kommandos nicht zur Reserve entlassen werden. 
  
Hierzu das Inhalts-Verzeichniß des 17. Jahrganges dieses Blattes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.