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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
18. Jahrgang. Herlin, den 9. Februar 1884. Nr. 3.
Gedruckt und in Kommisston bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Nr. 15.
Größere Truppen-Uebungen im Jahre 1884.
Muf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppen-Uebungen:
1) Für das Garde-Korps hat das General-Kommando desselben Vorschläge unter Berücksichtigung der
ment Königin nimmt an den Uebungen des 8. Armee-
sub 3 getroffenen Festsetzungen einzureichen, dabei aber durch entsprechende Auswahl des Terrains
auf möglichst geringe Flurbche ädigungskosten Bedacht ! nehmen. Das 4. Garde-Grenadier-Regi-
orps Theil.
2) Das 7. und 8. Armee-Korps sollen große Herbstübungen: Parade, Korpsmanöver gegen einen
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markirten Feind — jedes Armee-Korps für sich — und reitägige Feldmanöver gegeneinander vor
Mir abhallen. Betreffs Zeit und Ort dieser Uebungen will Ich näheren Vorschlägen durch Ver-
mittelung des Kriegs-Ministeriums entgegensehen. Für die — abgesehen von den erforderlichen
Marsch= und Ruhetagen — unmittelbar vorangehenden Dioisions-klebungen dieser Armee-Korps
sind die Bestimmungen des Abschnittes II a und b des Anhanges III der Verordnungen vom
17. Juni 1870 mit dem Zusatze maßgebend, daß die General-Kommandos ermächtigt werden, die
drei für Manöver ganzer Divisionen gegen einen markirten Feind bestimmten Tage nach ihrem Er-
messen auch zu Feldmanövern der Divisionen oder des Armee-Korps in zwei Abtheilungen gegen-
einander zu verwenden und event. auch an einem dieser Tage ein Korpsmanöver gegen markirten
Feind stattfinden zu lassen. Die genannten Armee-Korps babe aus dem Beurlaubtenstande soviel
Mannschaften einzuberufen, daß die betreffenden Truppentheile mit der in den Friedens-Etats vor-
gesehenen Mannschaftsstärke zu den Uebungen abrücken können.
Die übrigen Armee-Korps haben die im Abschnitt I des Anhangs III der Verordnungen vom
17. Juni 1870 erwähnten nebüngen, jedoch mit folgenden Modifikationen, abzuhalten:
Die Regiments-Uebungen der Infanterie sind um zwei Tage zu verkürzen; dafür sind die für
die Periode o. der Divisions-Uebungen vorgeschriebenen Feld= und Vorpostendienst-Uebungen in
gemischten Detachements um zwei Uebungstage zu verlängern, ohne daß dadurch aber die zu-
ständigen Biwaks-Kompetenzen erhöht werden. #ch können anstatt dessen, falls die von den
Brigaden benutzten Exerzirplätze zur ausreichenden Uebung des gefechtsmäßigen Exerzirens im
Terrain nicht genügende Gelegenheit geben, die erwähnten beiden Tage bezw. einer derselben zum
37 der Infanterie-Brigaden gegen einen markirten Feind, jedoch ohne Zutheilung anderer
*
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Waffen, in dem für die Periode a. der Divisions-Uebungen ausgewählten Terrain verwandt werden.
Diese Festsetzung gilt auch für das Garde-Korps sowie für das 7. und 8. Armee-Korps.
Bei dem 9. und 10. Armee-Korps sind sämmtliche Kavallerie-Regimenter zu vier, nur bei letzterem
Armee-Korps ein Regiment zu fünf Eskadrons, zu Uebungen im Brigade= und Divisions-Verbande —
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