Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

8) Von den unter 1 und 3 bezeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor dem 29. September 
J. in die Garnisonorte zurückgekehrt sein. 
Berlin, den 31. Januar 1884. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin, den 31. Januar 1884. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und gleich- 
zeitig bemertt bezw. ceestimmt: 
. Zu 2. 
u. Ueber die Zeit und das Terrain für die großen Herbst-Uehungen, sowie über das an den einzelnen 
Tagen zu nehmende Allerhöchse Hauptquartier und bezüglich der von dem letzteren zur Erreichung 
des Parade= und Manöverfeldes am besten zu benutzenden Transportmittel sieht das Kriegs-Ministerium 
den Vorschlägen der General-Kommandos 7. und 8. Armee-Korps, sowie auch des Chefs des General= 
stabes der Armee, welche das Erforderliche untereinander vereinbaren wollen, sobald als thunlich 
entgegen. Hierbei ist von den General-Kommandos anzuführen, ob bezw. daß die betreffenden Ober= 
Präsidien, soweit deren Ressort betheiligt ist, ihr Einverständniß ausggesprochen haben. 4 
b. Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften sind derart zu beordern, daß sie vor Beginn des 
Regiments-Exerzirens bezw. vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten noch eine sechstägige Detail- 
Ausbildung erhalten können. 
. Zur Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiziere werden 
Orbonnanpferde seitens des 11. Armee-Korps gestellt werden. Die näheren Bestimmungen bleiben 
vorbehalten. 
u 3c. 
Bezüglich der Zeit und des Terrains für die beim 5. und 6. Armee-Korps stattsindenden Kavallerie= 
Divisions-Uebungen sieht das Kriegs-Ministerium den Vorschlägen der betreffenden General-Kommandos, welche 
sich hierüber vereinbaren wollen, entgegen. Definitive Bestimmung bleibt bis nach Allerhöchsten Orts erfolgter 
Ernennung eines Leiters für diese Uebungen vorbehalten. 
Zu 1, 2 und 3. 4 
Die nach den gegebenen Vorschriften aufzustellende Zeiteintheilung für die Herbst-Uebungen, sowie die 
Zusammenstellung der voraussichtlichen Mehrkosten sind — wenn irgend möglich — schon zum 15. Mai d. J., 
spätestens aber zum 1. Juni d. J. — und zwar die Erstere in duplo — einzureichen. 
Die Ansätze für Füurschiden-Vergütngen sind in den eei vom Kapitel 27 durch An- 
gaben über die Kulturverhältnisse, soweit angängig, zu motiviren und die Anschlagsbeträge an Reisekosten für 
die Mitglieder der Abschätzungs-Kommissionen do iost besonders zu beziffern. 
" Die Divisions-Uebungen sind möglichst so zu legen, daß in die Dauer derselben höchstens zwei bezw. 
bei Verlängerung der Periode a. drei Ruhetage — einschließlich der Sonntage — fallen. Sind Märsche 
zwischen den einzelnen Uebungsperioden nicht zu vermeiden, so bürsen, insoweit nothwendig, außer den Marsch- 
tagen noch die den Letzteren — in Verbindung mit den vorhergegangenen Uebungstagen — entsprechenden 
Ruhetage eingeschaltet werden. 
4 ei Festsetzung der Ruhetage für die mit den Herbst-Uebungen verbundenen Märsche sind die Be- 
stimmungen im F. 24 des Naturalverpflegungs-Reglements für die Truppen im Frieden zu beachten. 
esondere Umstände — Rücksicht auf anstrengende Uebungen 2c. — eine Abweichung von der 
vorbezeichneten Regel erforderlich machen, ist dies bei Vorlage der Zeiteintheilung näher zu begründen. 
Den bestimmungsmäßigen Nachweisungen über die voraussichtlichen Mehrkosten haben die Intendanturen 
besondere detaillirte Berechnungen als Unterlagen nicht beizufügen, die arsorderichen — möglichst kurzen — 
Erläuterungen vielmehr unter der Rubrik „Bemerkungen“ aufzunehmen. Insbesondere ist anzugeben: 
Zu Kapitel 26 und 31 die Kosten der Bekleidung und die Marschkompetenzen für die zu den großen 
Herbst-Uebungen einzuziehenden Kompletirungs-Mannschaften. 
Zu Kapitel 34 bezüglich der Eisenbahn= und Dampfschiff-Beförderungen: die Kostenresultate dem 
Fußmarsche gegenüber für Achen er betreffenden Truppentheile rc. 
Es wird ausprücklich darauf hingewiesen, wie die kispeministeriell Genehmigung der Mehrkosten- 
Nachweisungen sich auf die bei den vershisdenen Kapiteln des Militär-Etats zu erwartenden Einzel-Ausgaben 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.