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nur insofern bezieht, als dieselben nach den in dieser Hinsicht bestehenden allgemeinen Bestimmungen überhaupt
zulässig sind. Die vorerwähnte Genehmigung erstreckt sich ferner nicht auf die für Flurschäden in Ansatz
gebrachten Summen. Es bleibt vielmehr in jedem eihzelnen Falle die möglichste Herabminderung dieser
Ansätze unter Beachtung der in der vorstehenden Allerhöchsten Ordre enthaltenen bezüglichen Hinweise, sowie
der übrigen dieserhalb ergangenen Bestimmungen anzustreben.
/(5.
Ueber die zur Abhaltung von Gefechts= und Schießübungen der Infanterie 2c. im Terrain, sowie
gunisonweisen Plddienst-Uebungen zur Verfügung zu stellenden Mittel werden durch einen besonderen
Erlaß Fe sfetungen getroffen werden.
Zu 6.
Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung gestellt:
eem 11. und 15. Armee-Kornds je 2500 M.
dem 2., 8., 9., 10. und 14. Armee-Korps je 2000 = 4
Wegen Verrechnung dieser Summen wird auf die „administrativen Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungs-
reisen“ (A.-V.-Bl. 1879, Seite 37 bis 39) Bezug genommen.
u 8.
Wenn Truppentheile, welche auf den Fußmarsch angewiesen sind, ihre Garnisonen bis zu dem
bestimmten Tage nicht zu erreichen vermögen, so sind die im Herbste d. J. zur Entlassung kommenden Mann-
schaften mit dem erforderlichen Aufsichtspersonal — soweit angängig — mittelst der Eisenbahn in die be-
treffenden Barnisonorte zurückzubefördern. Diese Bestimmung findet auf die Uebungen zu 2 der Aller-
höchsten Ordre gleichmäßig Anwendung.
II. Zum Zweche einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbst-Uebungen werden
dem General-Kommando 15. Armee-Korps 600 ./X und den übrigen General-Kommandos je 300 JXK für
Rechnung des Kapitels 39 zur Verfügung gestellt.
III. Ueber die Uebungen der Kavallerie-Divisionen sind kurze Berichte der fede maligen Führer —
nach Schema 5 der Verordnungen vom 17. Juni 1870 — den Berichten der General-Kommandos beizufügen.
IV. Diejenigen Armee-Korps, bei denen große Herbst-Uebungen vor Seiner Majestät dem Kaiser
und Könige stattfinden, haben Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusendenden
Berichte — mit Ausschluß der Spezial-Berichte der Truppen-Befehlshaber — dem Kriegs-Ministerium vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
No. 577/11. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 16.
Rekrutirung der Armee für 1884/85.
Ich bestimme hinsichtlich der Rekrutirung der Armee für 1884/85 das Nachstehende:
« I. Entlassung der Reservisten.
1) Die Entlassung der zur Reserve zu beurlaubenden Mannschaften hat bei denjenigen Truppen, welche
an den Herbstübungen Theil nehmen, am 1. oder 2. Tage nach Vrendigung derselben, bezw. nach
dem Wiedereintreffen in den Garnisonen stattzufinden.
2) Fir das Pommersche Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2 und das Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon
Nr. 9 ist der 30. August, für alle übrigen Truppentheile der 29. September der späteste Entlassungs-=
tag der Reservisten. Das Nähere bestimmen die betreffenden General-Kommandos, für die Fuß-
Artillerie die General-Inspektion der Artillerie.
3) Die z halbiähriger aktiver Dienstzeit eingestellten Trainsoldaten sind am 31. Oktober d. J. bezw.
30. April k. J. zu entlassen, die Oekonomie-Handwerker am 29. September d. J.
4) Beurlaubungen von Mannschaften gr Disposition der Truppentheile haben an den Entlassungs-
terminen insoweit zu erfolgen, daß Rekruten nach Maßgabe der unter ll. bezeichneten Quoten zur
Einstellung gelangen können.
II. Einstellung der Rekruten.
1) Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen:
bei den Bataillonen der älteren Garde-Infanterie-Regimenter,
denen des 1. Rheinischen Infanterie-Regiments Nr. 25,