Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

des 5. Pommerschen Infanterie-Regiments Nr. 42, 
des 2. Niederschlesischen Infanterie-Regiments Nr. 47, 
des 7. Brandenburgischen Infanterie-Regiments Nr. 60, 
des Infanterie-Regiments Nr. 98, 
des Infanterie-Regiments Nr. 1305 225 Reklruten, 
bei den übrigen Bataillonen der Infanterie, Jäger und Schützen je 100 
bei jedem Kavallerie-Regiment mindestens 150 
— 
*- 
  
bei den reitenden Batterien mindestens je . 
beideniibrigenFeld-Batterienmindestensje.....·.30 
bei den Bataillonen des Rheinischen Fuß-Artillerie Regiments Nr. 8 
und des Fuh-Artilleri-Regmments Nr. 10 je 200 
bei den übrigen Fuß-Artillerie= und bei den Pionier-Bataillonen je 1400 
j 135 
25 
um 
bei den Bataillonen des Eisenbahn-Regiments mindestens je 
bei jeder Train-Kompagnie 
zu dreijähriger aktiver Dienstzeit mindests 
zu halblähriger aktiver Dienstzeit im Herbst d. J. und im Frühjahr 
n n 
2) An Oekonomie-Handwerkern haben sämmtliche Truppentheile mindestens ein Drittel der etatsmäßigen 
Zahl einzustellen. · 
3) Für den Fall, daß bei einzelnen Trupbentheilen eine Aenderung der vorstehenden Zahlen nothwendig 
erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegs-Ministerium zu bezüglichen Anordnungen. 4 
4) Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppentheilen nach 
näherer Anordnung der diesen letzteren vorgesetzten General-Kommandos in der Zeit vom 3. bis 
8. November d. Is. zu erfolgen; nur die für das ommeersche Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2, das 
Schleswissche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9, die Unteroffizierschulen, sowie die als Oekonomie= 
Handwerker ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober d. J. und die Trainsoldaten für den Frühjahrs= 
termin am 1. Mai k. J. einzustellen. 
Das Kriegs-Ministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 31. Januar 1884. 
  
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin, den 31. Jannar 1884. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit nachstehendem Bemerken bekannt gemacht: 
1) Entlassungstag ist derjenige Tag, mit welchem das Ausscheiden aus der Verpflegung stattfindet, an 
welchem daher die resp. Mannschaften keine Verpflegung mehr erhalten. » 
2) Bei Bestimmung des Entlassungstermins der als Burschen abkommandirten Mannschaften ist auf 
die dienstlichen Funktionen der betreffenden Offiziere billige Nücksicht zu nehmen. 6# 
3) Dem §. 14,2 der Rekrutirungs-Ordnung darf nicht die Deutung gegeben werden, daß es lediglich 
in das Ermessen des Truppenbefehlshabers gelegt ist, Mannschaften zur Disposition der Truppentheile 
zu beurlauben, sofern nur die entstehenden Vakanzen durch Freiwillige gedeckt werden können. Viel- 
mehr ist davon auszugehen, daß Beurlaubungen zur Disposition der Truppentheile im Allgemeinen 
nur an den allgemeinen Entlassungsterminen vorzunehmen und auf die sich aus den Allerhöchsten 
Festsetzungen über die jährliche Rekrutirung ergebende Zahl zu beschränken sind, und daß eine 
#bweichung hiervon allein statthaft erscheint, wenn es sich um die Noihwendigkeit unvorhergesehener 
Einstellungen — unsichere Dienstpflichtige, brotlose Rekruten 2c. — oder die Annahme von Kapitulanten 
handelt und bei der Unabsehbarkeit des Eintritts einer Vakanz eine Beurlaubung auf bestimmte Zeit 
nicht angng ist. Keines Falles darf die Beurlaubung zur Disposition als Mittel angewandt 
werden, um alanzen für den Eintritt Freiwilliger zu schaffen. » 
Für die Auswahl der Dispositions-Urlauber wird unter Hinweis auf §. 14, 2 der Rekrutirungs- 
rdnung neben der vorzugsweisen serueich t 
Hinsichtlich der Einstellung Drei= und Vierjährig-Freiwilliger wird auf §. 84 der Ersatz-Ordnung 
und bezüglich der Entlassung der im 3. Jahre mit der Wase dienenden Mannschaften der Artillerie= 
  
1#— 
— 
lüung der dienstlichen Interessen die besonders sorgfältige 
Erwägung der häuslichen Verhältnisse empfohlen 
□ 
 
	        
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