Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Nr. 28. 
Ergänzung der Bade-Bestimmungen. 
Berlin, den 24. Februar 1884. 
Den zu Badekuren in außerdeutschen Kurorten (Teplitz, Karlsbad, Tohannisbad 2c.) zugelassenen Mannschaften 
dürfen Waffen nicht mitgegeben werden. 
Nur der zur Beaufsichtigung der Militär-Kurgäste des Mannschaftsstandes nach Teplitz kommandirte 
Feldwebel und der ebendahin zur Wartung der gedachten Kurgäste abkommandirte Militär-Krankenwärter 
nehmen das Seitengewehr und auch den Helm (resp. mit Dekoration) mit. 
Die in die inländischen Bäder entsendeten Mannschaften nehmen, sofern sie dem aktiven Dienst- 
stande angehören und ihr Gesundheitszustand nach ärztlichem Ermessen das Tragen der Waffe gestattet, das 
Seitengewehr, desgleichen den Leibriemen bezw. das Säbelkoppel mit. Inaktive Mannschaften werden gelegent- 
lich der Badekuren mit den vorgenannten Stücken nicht ausgerüstet. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 645/11. M. Ml. A. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 29. 
Verpflegung von Sergeanten über den Etat. 
Berlin, den 12. Februar 1884. 
Sergeanten, welche aus dem praktischen Truppendienst ablommandirt sind und nach Ablauf des ersten 
Kommandojahres den Mehrbetrag der Sergeanten= gegen die Unteroffizier-Gebührnisse über den Etat besiehen 
(S. 8, 1 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden), können in gleicher Weise 
über den Etat weiter verpflegt werden, wenn sie unter Belassung in derselben Kommandostelle zu einem andern 
Truppentheil (Bataillon 2c.) versetzt werden. 
Bi. S a Fälle fallen nicht unter die Bestimmung des Erlasses vom 17. Januar 1883 (A.-V.-- 
. )- 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. v. Funck. 
No. 25/2. 84. M. O. D. 3. 
Nr. 30. 
Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen im Jahre 1883 verabreichten Naturalien. 
Berlin, den 12. Februar 1884. 
Nach den in Gemäßheit des §. 156 des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden 
dem Kriegs-Ministerium zugegangenen Berichten der Königlichen General-Kommandos sind im Jahre 1883 im 
Ganzen 22 Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen verausgabten Naturalien erhoben worden, 
und zwar: 
Davon wurden erachtet für 
  
Ueberhaupt, begründet: unbegründet: 
Beim 1. Armee-Korps 1 1 — 
77 4. 7 77 4 2 2 
« 5. « « 1 1 — 
7 7. 7“. « 3 2 1 
« as « » 1 – 1 
77 9. 77 7 1 riie 1 
7. 10. » « 2 2 — 
„ 11.,„ „ 3 2 
« 15. « « 4 4 —K 
Summe 22 15 7 
In den Fällen, in denen die gemachten Ausstellungen als gerechtfertigt anerkannt worden sind, hat 
der Ersatz in gutem M aterial oder in Gelde sofort stattgefunden.
	        
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